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Unverzinsliche bzw. niedrigverzinsliche Darlehensgewährung
schenkungsteuerpflichtig
Der Schenkungsteuer unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Bei einer unverzinslichen
bzw. niedrigverzinslichen Darlehensgewährung liegt eine steuerlich relevante Schenkung in
Höhe des vom Zuwendenden gewährten Zinsvorteils vor. Für die Berechnung des
Zinsvorteils ist grundsätzlich von einem Zinssatz von 5,5 % (abzüglich gezahlter Zinsen bei
niedrigverzinslichen Darlehen) auszugehen.
Das Finanzgericht München wendet diese Grundsätze auch an, wenn unverzinsliche oder
niedrigverzinsliche Darlehen dem Unternehmen des Ehemannes zur Erhaltung des
Familienunternehmens gegeben werden. Im Streitfall wurde die Ehefrau durch die
Darlehensgewährung an ihren Ehemann zwar "quasi als Gegenleistung" aus ihrer
Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Bank entlassen. Die Entreicherung der Ehefrau
durch zinslose Überlassung des Kapitals wurde hierdurch aber nicht aufgehoben.
Hinweis: In der späteren Einbringung der Darlehensforderungen durch die Ehefrau in ihr
Sonderbetriebsvermögen einer danach gegründeten Familien-KG lag übrigens keine
Kündigung der Darlehen. Darlehensgeber und -schuldner blieben nämlich unverändert. Der
Kapitalwert des Zinsvorteils konnte folglich nicht rückwirkend herabgesetzt werden.
Information für: | alle |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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