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Unverzinsliche bzw. niedrigverzinsliche Darlehensgewährung schenkungsteuerpflichtig

Der Schenkungsteuer unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Bei einer unverzinslichen bzw. niedrigverzinslichen Darlehensgewährung liegt eine steuerlich relevante Schenkung in Höhe des vom Zuwendenden gewährten Zinsvorteils vor. Für die Berechnung des Zinsvorteils ist grundsätzlich von einem Zinssatz von 5,5 % (abzüglich gezahlter Zinsen bei niedrigverzinslichen Darlehen) auszugehen.

Das Finanzgericht München wendet diese Grundsätze auch an, wenn unverzinsliche oder niedrigverzinsliche Darlehen dem Unternehmen des Ehemannes zur Erhaltung des Familienunternehmens gegeben werden. Im Streitfall wurde die Ehefrau durch die Darlehensgewährung an ihren Ehemann zwar "quasi als Gegenleistung" aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Bank entlassen. Die Entreicherung der Ehefrau durch zinslose Überlassung des Kapitals wurde hierdurch aber nicht aufgehoben.

Hinweis: In der späteren Einbringung der Darlehensforderungen durch die Ehefrau in ihr Sonderbetriebsvermögen einer danach gegründeten Familien-KG lag übrigens keine Kündigung der Darlehen. Darlehensgeber und -schuldner blieben nämlich unverändert. Der Kapitalwert des Zinsvorteils konnte folglich nicht rückwirkend herabgesetzt werden.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2007)

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