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Vermächtnis in Form der Mietverbilligung ist erbschaftsteuerpflichtig
Der Erbschaftsteuer unterliegt als Erwerb von Todes wegen u.a. der Erwerb durch Erbfall
oder durch Vermächtnis. Das Finanzgericht München behandelt daher auch das vom
verstorbenen Vermieter angeordnete Vermächtnis, weiterhin für zehn Jahre zur gleichen
(günstigen) Miete wohnen zu dürfen, als erbschaftsteuerpflichtig.
Im Streitfall war die Mieterin als Begünstigte trotz des bereits bestehenden Mietverhältnisses
dadurch bereichert, dass sie unabhängig von zivilrechtlichen Streitigkeiten ein Recht auf
Fortsetzung des Mietverhältnisses zu einem wesentlich niedrigeren Wert als der
ortsüblichen Miete hatte. Dabei ist unerheblich, ob eine Mieterhöhung tatsächlich hätte
durchgesetzt werden können. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahreswert der
ortsüblichen Miete und der tatsächlichen Miete kapitalisiert auf zehn Jahre war daher
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erbschaftsteuer.
Die Begünstigte hat vergeblich argumentiert, dass sie vor dem Tod des Erblassers ca.
50.000 EUR in das Gebäude investiert habe. Diese Summe hätte ihrer Ansicht nach in einen
zusätzlichen Mietzins umgerechnet werden müssen. Daher könne nicht von einer
verbilligten Miete ausgegangen werden.
Hinweis: Bei den weiteren Miterben ist das Vermächtnis übrigens als
Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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