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Verbindliche Auskunft: Lohnsteuer-Anrufungsauskünfte bleiben
gebührenfrei!
Sicherheit kostet bekanntlich Geld. Das gilt jetzt auch für die Bearbeitung von Anträgen auf
Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die nach dem 18.12.2006 beim Finanzamt eingeht:
Hierfür sind Gebühren zu zahlen - und das nicht nur, wenn die beantragte Auskunft erteilt
wird. Das Gesetz ordnet die Gebührenpflicht für die Bearbeitung eines Auskunftsantrags
generell an. Gebühren sind daher grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn die
Finanzbehörde in ihrer verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der
Antragsteller vertritt. Entsprechendes gilt, wenn sie die Erteilung einer verbindlichen
Auskunft ablehnt oder wenn der Antrag zurückgenommen wird.
Und jetzt die gute Nachricht für alle Arbeitgeber: Die Gebührenpflicht gilt nicht für Anträge
auf verbindliche Zusagen aufgrund einer Außenprüfung oder für Lohnsteuer-Anrufungsauskünfte. Das leuchtet ein: Schließlich hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug
zugunsten der Allgemeinheit durchzuführen, ohne hierfür eine Entschädigung zu erhalten.
Für Fehler beim Lohnsteuerabzug haftet er. Dann muss ihm auch die kostenlose Möglichkeit
eröffnet werden, durch eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt Sicherheit in Fragen des
zutreffenden Lohnsteuerabzugs zu erlangen. Dem hat der Fiskus jetzt in einer
Verwaltungsanweisung Rechnung getragen.
Hinweis: Eine Anrufungsauskunft über die lohnsteuerliche Behandlung eines Sachverhalts
können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer mündlich oder schriftlich beim Finanzamt
des Arbeitgebers (Betriebsstättenfinanzamt) beantragen. Hält sich der Arbeitgeber an die
ihm vom Finanzamt erteilte Auskunft, führt das zum Haftungsausschluss für zu wenig
einbehaltene Lohnsteuer. Das gilt auch, wenn sich die Auskunft als unrichtig herausstellen
sollte. Die Anrufungsauskunft gilt aber nur für das Lohnsteuer-Abzugsverfahren. Selbst bei
einer falschen Auskunft des Finanzamts kann zu wenig einbehaltene Lohnsteuer bei der
Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nacherhoben werden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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