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Verbindliche Auskunft: Lohnsteuer-Anrufungsauskünfte bleiben gebührenfrei!

Sicherheit kostet bekanntlich Geld. Das gilt jetzt auch für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die nach dem 18.12.2006 beim Finanzamt eingeht: Hierfür sind Gebühren zu zahlen - und das nicht nur, wenn die beantragte Auskunft erteilt wird. Das Gesetz ordnet die Gebührenpflicht für die Bearbeitung eines Auskunftsantrags generell an. Gebühren sind daher grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn die Finanzbehörde in ihrer verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Antragsteller vertritt. Entsprechendes gilt, wenn sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt oder wenn der Antrag zurückgenommen wird.

Und jetzt die gute Nachricht für alle Arbeitgeber: Die Gebührenpflicht gilt nicht für Anträge auf verbindliche Zusagen aufgrund einer Außenprüfung oder für Lohnsteuer-Anrufungsauskünfte. Das leuchtet ein: Schließlich hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug zugunsten der Allgemeinheit durchzuführen, ohne hierfür eine Entschädigung zu erhalten. Für Fehler beim Lohnsteuerabzug haftet er. Dann muss ihm auch die kostenlose Möglichkeit eröffnet werden, durch eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt Sicherheit in Fragen des zutreffenden Lohnsteuerabzugs zu erlangen. Dem hat der Fiskus jetzt in einer Verwaltungsanweisung Rechnung getragen.

Hinweis: Eine Anrufungsauskunft über die lohnsteuerliche Behandlung eines Sachverhalts können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer mündlich oder schriftlich beim Finanzamt des Arbeitgebers (Betriebsstättenfinanzamt) beantragen. Hält sich der Arbeitgeber an die ihm vom Finanzamt erteilte Auskunft, führt das zum Haftungsausschluss für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer. Das gilt auch, wenn sich die Auskunft als unrichtig herausstellen sollte. Die Anrufungsauskunft gilt aber nur für das Lohnsteuer-Abzugsverfahren. Selbst bei einer falschen Auskunft des Finanzamts kann zu wenig einbehaltene Lohnsteuer bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nacherhoben werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2007)

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