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Praxis-Ausfallversicherung: Entschädigung als Betriebseinnahme
Eine Freiberuflerin hatte eine "Praxis-Ausfallversicherung" abgeschlossen. Danach ersetzte
der Versicherer den entstehenden Unterbrechungsschaden, wenn eine Unterbrechung des
versicherten Betriebs durch eine Krankheit oder einen Unfall der den Betrieb verantwortlich
leitenden Personen verursacht wurde. Als Unterbrechungsschaden galt der Aufwand der
fortlaufenden Betriebskosten in dem versicherten Betrieb. Das sind die notwendigen
Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer während der Leistungszeit unbedingt tragen
muss, um die Wiederaufnahme der Tätigkeit in ihrem früheren Umfang baldigst zu
ermöglichen, oder zu denen er während dieser Zeit rechtlich verpflichtet ist. Diese
nachgewiesenen Kosten waren maximal bis zur Höhe der jeweiligen Versicherungssumme
zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung nicht
erwirtschaften konnte. Zusätzlich war vereinbart, dass die Freiberuflerin ab dem 14. Tag ein
Tagegeld von 12 EUR erhalten sollte.
Die Prämien von rund 1.800 EUR hatte die Freiberuflerin jährlich stets als Betriebsausgaben
bei ihrer Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben (Einnahmenüberschuss-Rechnung) erfasst. Drei Jahre lang kam es
durch eine unfallbedingte Krankheit zu einer Praxisunterbrechung. Die aufgrund der
Schadensanzeige gezahlten Versicherungsleistungen von rund 34.000 EUR (Jahr 01),
60.000 EUR (Jahr 02) und 16.500 EUR (Jahr 03) setzte das Finanzamt als
Betriebseinnahmen an.
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) hat dem Finanzamt leider Recht
gegeben. Da die Freiberuflerin die Versicherungsprämien nämlich schon immer als
Betriebsausgaben abgezogen hatte, lag durch die zugrunde liegenden Buchungen eine
eindeutige Bestimmung vor. Die Richter nahmen an, dass sie den eigentlich neutralen
Vorgang des Vertragsabschlusses als betrieblichen Vorgang und die künftigen
Versicherungsansprüche als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln wollte.
Hinweis: Das FG lehnte es übrigens ab, von steuerfreien Leistungen aus einer
Krankenversicherung auszugehen, weil nur ein ganz geringer Teil dem Ausgleich
krankheitsbedingter Kosten diente. Die Freiberuflerin hat gegen die Entscheidung Revision
beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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