Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]

Praxis-Ausfallversicherung: Entschädigung als Betriebseinnahme

Eine Freiberuflerin hatte eine "Praxis-Ausfallversicherung" abgeschlossen. Danach ersetzte der Versicherer den entstehenden Unterbrechungsschaden, wenn eine Unterbrechung des versicherten Betriebs durch eine Krankheit oder einen Unfall der den Betrieb verantwortlich leitenden Personen verursacht wurde. Als Unterbrechungsschaden galt der Aufwand der fortlaufenden Betriebskosten in dem versicherten Betrieb. Das sind die notwendigen Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer während der Leistungszeit unbedingt tragen muss, um die Wiederaufnahme der Tätigkeit in ihrem früheren Umfang baldigst zu ermöglichen, oder zu denen er während dieser Zeit rechtlich verpflichtet ist. Diese nachgewiesenen Kosten waren maximal bis zur Höhe der jeweiligen Versicherungssumme zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaften konnte. Zusätzlich war vereinbart, dass die Freiberuflerin ab dem 14. Tag ein Tagegeld von 12 EUR erhalten sollte.

Die Prämien von rund 1.800 EUR hatte die Freiberuflerin jährlich stets als Betriebsausgaben bei ihrer Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Einnahmenüberschuss-Rechnung) erfasst. Drei Jahre lang kam es durch eine unfallbedingte Krankheit zu einer Praxisunterbrechung. Die aufgrund der Schadensanzeige gezahlten Versicherungsleistungen von rund 34.000 EUR (Jahr 01), 60.000 EUR (Jahr 02) und 16.500 EUR (Jahr 03) setzte das Finanzamt als Betriebseinnahmen an.

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) hat dem Finanzamt leider Recht gegeben. Da die Freiberuflerin die Versicherungsprämien nämlich schon immer als Betriebsausgaben abgezogen hatte, lag durch die zugrunde liegenden Buchungen eine eindeutige Bestimmung vor. Die Richter nahmen an, dass sie den eigentlich neutralen Vorgang des Vertragsabschlusses als betrieblichen Vorgang und die künftigen Versicherungsansprüche als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln wollte.

Hinweis: Das FG lehnte es übrigens ab, von steuerfreien Leistungen aus einer Krankenversicherung auszugehen, weil nur ein ganz geringer Teil dem Ausgleich krankheitsbedingter Kosten diente. Die Freiberuflerin hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2007)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben