[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Progressionsvorbehalt: Krankengeld bei freiwillig gesetzlich versicherten
Selbständigen
Die Leistungen aus einer Krankenversicherung sind steuerfrei. Krankengeld, das auf der
Grundlage des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlt wird, unterliegt allerdings dem
sog. Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass auf das steuerpflichtige zu versteuernde
Einkommen (ohne Krankengeld) ein höherer Steuersatz angewendet wird, der sich unter
Einbeziehung des Krankengeldes berechnet.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass diese Regelung nicht nur für
Krankengeldzahlungen an gesetzlich versicherte Arbeitnehmer gilt. Auch
Krankengeldzahlungen an einen selbständig Tätigen, der freiwilliges Mitglied einer
gesetzlichen Krankenversicherung ist, unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das gilt
auch, wenn der Krankengeldanspruch nicht erst ab der siebten Woche, sondern schon ab
der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit gegen einen Beitragszuschlag aufgrund
satzungsrechtlicher Regelungen der Krankenkasse gezahlt wird. Durch die
satzungsrechtlichen Regelungen werde kein partielles Privatversicherungsverhältnis
zwischen Kasse und freiwillig gesetzlich Versichertem begründet. Der Betroffene ist damit
nicht einverstanden und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Krankengeldzahlungen an privat Versicherte unterliegen dagegen nicht dem
Progressionsvorbehalt. Die unterschiedliche Behandlung bei freiwillig gesetzlich
Versicherten und privat Versicherten halten die Richter nicht für verfassungswidrig.
Rechtfertigen lasse sich das durch die vom Steuerzahler (freiwillig) getroffene Entscheidung
zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Aufgrund der freiwilligen Entscheidung zugunsten eines Systems ergeben sich nach Ansicht
der Richter automatisch verschiedenartige rechtliche Konsequenzen auch im
steuerrechtlichen Bereich, die hinzunehmen sind.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]