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Lebensversicherung privat oder betrieblich veranlasst?

Versicherungsansprüche sind nach Maßgabe des versicherten Risikos und unter Berücksichtigung des Aufteilungs- und Abzugsverbots dem privaten oder betrieblichen Bereich zuzuordnen. Versicherungen auf das Leben oder den Todesfall eines (Mit-)Unternehmers oder eines nahen Angehörigen sind selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung und/oder Tilgung betrieblicher Kredite dienen. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung bestätigt.

Im Streitfall hatte eine KG zur Finanzierung des Kaufs und der Bebauung eines zu ihrem Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücks endfällige Darlehen in Höhe von rund 2,25 Mio. EUR aufgenommen. Die Darlehen sollten durch die Ablaufleistung aus drei Lebensversicherungsverträgen getilgt werden, die die KG als Versicherungsnehmerin auf das Leben der Kinder ihrer Kommanditisten abgeschlossen hatte.

Der BFH hat die Lebensversicherungsverträge dem Privatvermögen zugerechnet. Die KG konnte die Lebensversicherungsbeiträge folglich nicht als Betriebsausgaben abziehen.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2007)

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