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Rechtsanwalt: Einkünfte aus der Beteiligung am Prozesskostenrisiko

Ein Rechtsanwalt erzielt mit seiner freiberuflichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Den Einkünften sind insbesondere die Einnahmen aus Honoraren und Gebühren zuzurechnen, die ihm für die Beratung und Vertretung in fremden Rechtsangelegenheiten zufließen. Wenn er Einkünfte bezieht, die teilweise auf der beruflichen Tätigkeit und teilweise auf einem berufsfremden (Geld-)Geschäft beruhen, sind sie möglichst getrennt zu erfassen. Falls das nicht geht und die Einkünfte überwiegend das Ergebnis einer in den Anwaltsberuf fallenden Tätigkeit sind, müssen sie laut Bundesfinanzhof insgesamt der freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden.

In einem kürzlich entschiedenen Streitfall hatte ein Rechtsanwalt seine Mandantin auf Prozessrisiken aufmerksam gemacht. Er ging aber davon aus, dass die Chancen überwiegen würden. Daraufhin bat ihn seine Mandantin, 25 % der Prozessrisiken zu übernehmen, um seine Einschätzung zu belegen. Im Gegenzug sollte er (nach der mündlich getroffenen Vereinbarung) bei einem Erfolg der Klage am Ergebnis mit 25 %, mindestens jedoch mit 300.000 EUR beteiligt werden. Die Klage hatte Erfolg und der Rechtsanwalt erhielt die 300.000 EUR. Dieser Betrag wurde seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit zugerechnet und er musste ihn daher versteuern.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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