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Rechtsanwalt: Einkünfte aus der
Beteiligung am Prozesskostenrisiko
Ein Rechtsanwalt erzielt mit seiner freiberuflichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger
Arbeit. Den Einkünften sind insbesondere die Einnahmen aus Honoraren und Gebühren
zuzurechnen, die ihm für die Beratung und Vertretung in fremden Rechtsangelegenheiten
zufließen. Wenn er Einkünfte bezieht, die teilweise auf der beruflichen Tätigkeit und
teilweise auf einem berufsfremden (Geld-)Geschäft beruhen, sind sie möglichst getrennt
zu erfassen. Falls das nicht geht und die Einkünfte überwiegend das Ergebnis einer in
den Anwaltsberuf fallenden Tätigkeit sind, müssen sie laut Bundesfinanzhof insgesamt
der freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden.
In einem kürzlich entschiedenen Streitfall hatte ein Rechtsanwalt seine Mandantin auf
Prozessrisiken aufmerksam gemacht. Er ging aber davon aus, dass die Chancen
überwiegen würden. Daraufhin bat ihn seine Mandantin, 25 % der Prozessrisiken zu
übernehmen, um seine Einschätzung zu belegen. Im Gegenzug sollte er (nach der
mündlich getroffenen Vereinbarung) bei einem Erfolg der Klage am Ergebnis mit 25 %,
mindestens jedoch mit 300.000 EUR beteiligt werden. Die Klage hatte Erfolg und der
Rechtsanwalt erhielt die 300.000 EUR. Dieser Betrag wurde seinen Einkünften aus
selbständiger Arbeit zugerechnet und er musste ihn daher versteuern.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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