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Berufshaftpflichtbeiträge einer angestellten Rechtsanwältin
Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören u.a. seine Beiträge zu einer
Berufshaftpflichtversicherung. Das Finanzgericht Nürnberg hat in diesem Zusammenhang
darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber solche Werbungskosten nicht steuerfrei
erstatten kann. Übernimmt daher der Arbeitgeber z.B. die Beiträge zur
Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin, führt das zu
steuerpflichtigem Arbeitslohn. Zwar habe auch der Arbeitgeber ein eigenes Interesse
daran, dass die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitnehmers für Vermögensschäden
einstehe, die dieser bei Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit verursache. In erster Linie
schütze sie aber den Versicherten selbst. Sein Eigeninteresse an der Versicherung wiegt
mindestens so schwer wie das des Arbeitgebers. Folglich ist ein nicht zu Arbeitslohn
führendes ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers zu
verneinen.
Hinweis: Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nimmt
der Fiskus dagegen bei sog. Directors&Officers-Versicherungen an. Bei diesen
Versicherungen ist das Management als Ganzes versichert. Dabei stehen die Ansprüche
aus der Versicherung dem Unternehmen zu und die Prämienkalkulation beruht nicht auf
individuellen Merkmalen des Versicherten, sondern auf den jeweiligen Betriebsdaten
(Umsatz und Bilanzsumme) des Unternehmens.
Information für: | alle, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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