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Berufshaftpflichtbeiträge einer angestellten Rechtsanwältin

Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören u.a. seine Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung. Das Finanzgericht Nürnberg hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber solche Werbungskosten nicht steuerfrei erstatten kann. Übernimmt daher der Arbeitgeber z.B. die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin, führt das zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Zwar habe auch der Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran, dass die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitnehmers für Vermögensschäden einstehe, die dieser bei Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit verursache. In erster Linie schütze sie aber den Versicherten selbst. Sein Eigeninteresse an der Versicherung wiegt mindestens so schwer wie das des Arbeitgebers. Folglich ist ein nicht zu Arbeitslohn führendes ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers zu verneinen.

Hinweis: Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nimmt der Fiskus dagegen bei sog. Directors&Officers-Versicherungen an. Bei diesen Versicherungen ist das Management als Ganzes versichert. Dabei stehen die Ansprüche aus der Versicherung dem Unternehmen zu und die Prämienkalkulation beruht nicht auf individuellen Merkmalen des Versicherten, sondern auf den jeweiligen Betriebsdaten (Umsatz und Bilanzsumme) des Unternehmens.

Information für: alle, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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