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Versorgungsrente: Freibetrag und Zuschlag nur für Arbeitnehmer!

Erzielt ein Arbeitnehmer im Alter Versorgungsbezüge - z.B. aus einer Pensionszusage seines ehemaligen Arbeitgebers -, stehen ihm ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu. Wenn die Zahlung des Versorgungsbezugs 2007 beginnt, betragen der Versorgungsfreibetrag 36,8 % der Versorgungsbezüge (höchstens aber 2.760 EUR) und der Zuschlag 828 EUR.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass diese Freibeträge nur gewährt werden, wenn die Versorgungsbezüge auf Einnahmen aus einer früheren nichtselbständigen Arbeit beruhen. Voraussetzung ist also, dass die früheren Dienstleistungen in einem Arbeitsverhältnis erbracht worden sind und der Arbeitnehmer aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist. Erhält jemand Versorgungsbezüge, der früher freiberuflich für ein Unternehmen tätig war, wird die Versorgungsrente dagegen mit ihrem vollen Betrag als sonstige Einkünfte besteuert. Auf den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag hat der Freiberufler keinen Anspruch.

Im Streitfall war ein Rechtsanwalt über viele Jahre freiberuflich für ein Unternehmen tätig gewesen. Aufgrund dieser Tätigkeit zahlte ihm das Unternehmen mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Versorgungsrente von monatlich 1.250 EUR. Diese Rente war nach Auffassung des BFH in vollem Umfang steuerpflichtig.

Information für: alle, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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