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Angestellter Fahrlehrer: Selbst gekauftes Motorrad Privatvergnügen!

Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören alle Ausgaben, die dazu dienen, im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Aufwendungen für die Lebensführung sind aber steuerlich selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn sie auch erfolgen, um den Beruf bzw. die Tätigkeit des Arbeitnehmers zu fördern.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht München entschieden, dass ein angestellter Fahrlehrer die Kosten für sein privat angeschafftes Motorrad nicht als Werbungskosten abziehen kann. Zwar sei es unstreitig dem Beruf des Fahrlehrers dienlich, wenn er über eigene Fahrpraxis auf den von ihm unterrichteten Fahrzeugen verfüge. Das sei sogar eine Voraussetzung, um den Beruf des Fahrlehrers und Prüfers ausüben zu können. Andererseits sei das Ausfahren auf dem Motorrad eine beliebte Freizeitbeschäftigung eines nicht geringen Teils der Bevölkerung. Die berufliche und die private Veranlassung lassen sich nach Ansicht der Richter nicht leicht und einwandfrei nach objektiven Kriterien trennen. Deshalb fielen die Kosten des Fahrlehrers insgesamt unter das Abzugsverbot der Kosten für die private Lebensführung.

Hinweis: Der Fahrlehrer hatte weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass er aus rein beruflichen Gründen Testfahrten, z.B. in physikalischen Grenzbereichen, auf Teststrecken, mit Testgeräten oder Vergleichbares durchgeführt hatte. Dann hätten die Kosten wohl zumindest anteilig anerkannt werden können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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