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Angestellter Fahrlehrer: Selbst
gekauftes Motorrad Privatvergnügen!
Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören alle Ausgaben, die dazu dienen,
im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen
gerecht zu werden. Aufwendungen für die Lebensführung sind aber steuerlich selbst dann
nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn sie auch erfolgen, um den Beruf bzw. die
Tätigkeit des Arbeitnehmers zu fördern.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht München entschieden, dass
ein angestellter Fahrlehrer die Kosten für sein privat angeschafftes Motorrad nicht als
Werbungskosten abziehen kann. Zwar sei es unstreitig dem Beruf des Fahrlehrers
dienlich, wenn er über eigene Fahrpraxis auf den von ihm unterrichteten Fahrzeugen
verfüge. Das sei sogar eine Voraussetzung, um den Beruf des Fahrlehrers und Prüfers
ausüben zu können. Andererseits sei das Ausfahren auf dem Motorrad eine beliebte
Freizeitbeschäftigung eines nicht geringen Teils der Bevölkerung. Die berufliche und die
private Veranlassung lassen sich nach Ansicht der Richter nicht leicht und einwandfrei
nach objektiven Kriterien trennen. Deshalb fielen die Kosten des Fahrlehrers insgesamt
unter das Abzugsverbot der Kosten für die private Lebensführung.
Hinweis: Der Fahrlehrer hatte weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass er aus rein
beruflichen Gründen Testfahrten, z.B. in physikalischen Grenzbereichen, auf
Teststrecken, mit Testgeräten oder Vergleichbares durchgeführt hatte. Dann hätten die
Kosten wohl zumindest anteilig anerkannt werden können.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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