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Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Entschädigungen haben auch eine steuerliche
Seite
Das AGG hat aus arbeitsrechtlicher Sicht für große Unruhe und Verunsicherung gesorgt.
Doch wie sind etwaige Zahlungen wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots
steuerlich zu behandeln? Unterschieden werden zwei Konstellationen:
- Ein Arbeitnehmer wird unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG
entlassen; der Arbeitgeber ist verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen
Schaden zu ersetzen: Die Zahlung gilt in diesem Fall als steuerpflichtiger
Arbeitslohn, weil die Entschädigung einen Ersatz für entgehende Einnahmen
darstellt.
- Ein Beschäftigter kann für immaterielle Schäden Entschädigungen verlangen, weil
der Arbeitgeber das Benachteiligungsverbot verletzt hat: Hier liegt regelmäßig kein
steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Solche Entschädigungen werden nicht "für eine
Beschäftigung" gewährt. Sie sind - wie andere Schadensersatzleistungen auch, zu
denen ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist - keine Einnahme aus dem
Dienstverhältnis.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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