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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Entschädigungen haben auch eine steuerliche Seite

Das AGG hat aus arbeitsrechtlicher Sicht für große Unruhe und Verunsicherung gesorgt. Doch wie sind etwaige Zahlungen wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots steuerlich zu behandeln? Unterschieden werden zwei Konstellationen:

  • Ein Arbeitnehmer wird unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG entlassen; der Arbeitgeber ist verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen: Die Zahlung gilt in diesem Fall als steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil die Entschädigung einen Ersatz für entgehende Einnahmen darstellt.
  • Ein Beschäftigter kann für immaterielle Schäden Entschädigungen verlangen, weil der Arbeitgeber das Benachteiligungsverbot verletzt hat: Hier liegt regelmäßig kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Solche Entschädigungen werden nicht "für eine Beschäftigung" gewährt. Sie sind - wie andere Schadensersatzleistungen auch, zu denen ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist - keine Einnahme aus dem Dienstverhältnis.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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