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Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Doppelte Haushaltsführung möglich

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber die notwendigen Mehraufwendungen steuerfrei erstatten; alternativ kann der Arbeitnehmer sie als Werbungskosten abziehen. Zu den notwendigen Mehraufwendungen gehören: Mehraufwand für Verpflegung, Fahrtkosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt, Unterkunftskosten für die Zweitwohnung und Umzugskosten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung in Fällen der Eheschließung ausnahmsweise auch dann an, wenn

  • die Ehefrau und der Ehemann zum Zeitpunkt der Heirat an verschiedenen Orten beruflich tätig sind,
  • beide jeweils dort wohnen und
  • sie anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum Familienhausstand machen.

Diese Rechtsprechung ist laut BFH zwar nicht in jedem Fall auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragbar, er hat aber Folgendes entschieden: Die Gründung eines doppelten Haushalts unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist beruflich veranlasst, wenn sie

  • vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten wohnen und arbeiten und
  • im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.

Im Streitfall half dem Arbeitnehmer diese elternfreundliche Sichtweise allerdings nicht. Er hatte erst zwei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes seinen Wohnsitz in die Wohnung seiner Partnerin verlegt. Das dauerte dem BFH zu lange.

Information für: alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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