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Nichteheliche
Lebensgemeinschaft: Doppelte Haushaltsführung möglich
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber die
notwendigen Mehraufwendungen steuerfrei erstatten; alternativ kann der Arbeitnehmer
sie als Werbungskosten abziehen. Zu den notwendigen Mehraufwendungen gehören:
Mehraufwand für Verpflegung, Fahrtkosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt,
Unterkunftskosten für die Zweitwohnung und Umzugskosten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte
Haushaltsführung in Fällen der Eheschließung ausnahmsweise auch dann an, wenn
- die Ehefrau und der Ehemann zum Zeitpunkt der Heirat an verschiedenen Orten
beruflich tätig sind,
- beide jeweils dort wohnen und
- sie anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung
an einem dritten Ort zum Familienhausstand machen.
Diese Rechtsprechung ist laut BFH zwar nicht in jedem Fall auf nichteheliche
Lebensgemeinschaften übertragbar, er hat aber Folgendes entschieden: Die Gründung
eines doppelten Haushalts unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist
beruflich veranlasst, wenn sie
- vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten wohnen und
arbeiten und
- im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden
Wohnungen zur Familienwohnung machen.
Im Streitfall half dem Arbeitnehmer diese elternfreundliche Sichtweise allerdings nicht. Er
hatte erst zwei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes seinen Wohnsitz in die
Wohnung seiner Partnerin verlegt. Das dauerte dem BFH zu lange.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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