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Doppelte
Haushaltsführung: Nur berufliche Gründe zählen!
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber die
notwendigen Mehraufwendungen steuerfrei erstatten; alternativ kann der Arbeitnehmer
sie als Werbungskosten abziehen. Dazu gehören: Mehraufwand für Verpflegung,
Fahrtkosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt, Unterkunftskosten für die
Zweitwohnung und Umzugskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält,
beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Auch bei Ehepaaren ist die Gründung und Beibehaltung eines doppelten Haushalts
beruflich bedingt, wenn die Ehefrau und der Ehemann an verschiedenen Orten ihrem
Beruf nachgehen, beide jeweils dort wohnen und sie eine der beiden Wohnungen zur
gemeinsamen Familienwohnung machen. Allerdings hat das Finanzgericht
Schleswig-Holstein kürzlich entschieden, dass keine Werbungskosten mehr abziehbar
sind, wenn die Familienwohnung aus nicht beruflichen Gründen (aus)gewechselt wird.
Im Streitfall hatte das Finanzamt für die Jahre 00 bis 02 beim Ehemann Werbungskosten
für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung anerkannt. Er hatte an seinem
Beschäftigungsort in A eine Nebenwohnung und war am Wochenende zu seinem
Lebensmittelpunkt nach B gependelt. Ab dem Jahr 03 kehrte sich die Situation um: Die
Ehefrau meldete ihre Hauptwohnung in A an und pendelte am Wochenende von ihrer
Nebenwohnung am Beschäftigungsort in B (bisheriger Lebensmittelpunkt) zum neuen
Lebensmittelpunkt nach A (bisherige Nebenwohnung: doppelte Haushaltsführung des
Ehemannes).
Zieht aber ein Arbeitnehmer (hier: die Ehefrau) vom Beschäftigungsort weg, geht der
Fiskus regelmäßig von einer privat veranlassten doppelten Haushaltsführung aus. Die
Aufwendungen (z.B. Unterkunftskosten) sind damit nicht mehr als Werbungskosten
abziehbar. Leider spielte es keine Rolle, dass das Ehepaar seinen gemeinsamen
Haushalt aus konkreten meldetechnischen bzw. melderechtlichen Gründen nach A verlegt
hatte, weil das außersteuerliche Motive sind.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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