Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]

Doppelte Haushaltsführung: Nur berufliche Gründe zählen!

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber die notwendigen Mehraufwendungen steuerfrei erstatten; alternativ kann der Arbeitnehmer sie als Werbungskosten abziehen. Dazu gehören: Mehraufwand für Verpflegung, Fahrtkosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt, Unterkunftskosten für die Zweitwohnung und Umzugskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Auch bei Ehepaaren ist die Gründung und Beibehaltung eines doppelten Haushalts beruflich bedingt, wenn die Ehefrau und der Ehemann an verschiedenen Orten ihrem Beruf nachgehen, beide jeweils dort wohnen und sie eine der beiden Wohnungen zur gemeinsamen Familienwohnung machen. Allerdings hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein kürzlich entschieden, dass keine Werbungskosten mehr abziehbar sind, wenn die Familienwohnung aus nicht beruflichen Gründen (aus)gewechselt wird.

Im Streitfall hatte das Finanzamt für die Jahre 00 bis 02 beim Ehemann Werbungskosten für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung anerkannt. Er hatte an seinem Beschäftigungsort in A eine Nebenwohnung und war am Wochenende zu seinem Lebensmittelpunkt nach B gependelt. Ab dem Jahr 03 kehrte sich die Situation um: Die Ehefrau meldete ihre Hauptwohnung in A an und pendelte am Wochenende von ihrer Nebenwohnung am Beschäftigungsort in B (bisheriger Lebensmittelpunkt) zum neuen Lebensmittelpunkt nach A (bisherige Nebenwohnung: doppelte Haushaltsführung des Ehemannes).

Zieht aber ein Arbeitnehmer (hier: die Ehefrau) vom Beschäftigungsort weg, geht der Fiskus regelmäßig von einer privat veranlassten doppelten Haushaltsführung aus. Die Aufwendungen (z.B. Unterkunftskosten) sind damit nicht mehr als Werbungskosten abziehbar. Leider spielte es keine Rolle, dass das Ehepaar seinen gemeinsamen Haushalt aus konkreten meldetechnischen bzw. melderechtlichen Gründen nach A verlegt hatte, weil das außersteuerliche Motive sind.

Information für: alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben