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Sprachreise einer
Englischlehrerin nach Irland
Wenn einem Arbeitnehmer Kosten entstehen, die teilweise beruflich und teilweise privat
veranlasst sind, fallen diese gemischten Aufwendungen grundsätzlich insgesamt unter
das Abzugsverbot von Kosten der privaten Lebensführung. Sie sind damit nicht als
Werbungskosten abziehbar. In der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) zeichnet sich aber eine Lockerung dieses Abzugsverbots ab: Der BFH will bei
gemischt veranlassten Reisen eine Aufteilung der Aufwendungen (z.B. Flug- und
Hotelkosten) im Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile zulassen.
Darauf ist das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) aber in folgendem Streitfall nicht
eingegangen:
Das FG hat die Aufwendungen einer Englischlehrerin für eine Sprachreise (neun Tage)
nach Irland nicht als Werbungskosten anerkannt, weil die Reise in nicht unerheblichem
Umfang von privaten Motiven beeinflusst war. Den Richtern genügte hier schon ein
kompletter Tag mit Stadtrundfahrt und anschließender Freizeit in Dublin sowie
Tagesausflug nach Belfast. Hinzu kam allerdings, dass auch der Besuch des
Parlamentsgebäudes sowie zumindest der Besuch zweier Abendveranstaltungen
allgemeinen touristischen Charakter hatten. Außerdem waren auch die Seminarthemen
nicht nur auf die speziellen beruflichen Bedürfnisse von Englischlehrern zugeschnitten.
Daher half es der Lehrerin nicht, dass ein homogener Teilnehmerkreis (ausschließlich
Englischlehrer) bestand und die Schule als Arbeitgeber für die während der Schulzeit
durchgeführte Reise Dienstbefreiung gewährt hatte. Die Lehrerin hat gegen das Urteil
Revision beim BFH eingelegt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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