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Sprachreise einer Englischlehrerin nach Irland

Wenn einem Arbeitnehmer Kosten entstehen, die teilweise beruflich und teilweise privat veranlasst sind, fallen diese gemischten Aufwendungen grundsätzlich insgesamt unter das Abzugsverbot von Kosten der privaten Lebensführung. Sie sind damit nicht als Werbungskosten abziehbar. In der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zeichnet sich aber eine Lockerung dieses Abzugsverbots ab: Der BFH will bei gemischt veranlassten Reisen eine Aufteilung der Aufwendungen (z.B. Flug- und Hotelkosten) im Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile zulassen. Darauf ist das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) aber in folgendem Streitfall nicht eingegangen:

Das FG hat die Aufwendungen einer Englischlehrerin für eine Sprachreise (neun Tage) nach Irland nicht als Werbungskosten anerkannt, weil die Reise in nicht unerheblichem Umfang von privaten Motiven beeinflusst war. Den Richtern genügte hier schon ein kompletter Tag mit Stadtrundfahrt und anschließender Freizeit in Dublin sowie Tagesausflug nach Belfast. Hinzu kam allerdings, dass auch der Besuch des Parlamentsgebäudes sowie zumindest der Besuch zweier Abendveranstaltungen allgemeinen touristischen Charakter hatten. Außerdem waren auch die Seminarthemen nicht nur auf die speziellen beruflichen Bedürfnisse von Englischlehrern zugeschnitten. Daher half es der Lehrerin nicht, dass ein homogener Teilnehmerkreis (ausschließlich Englischlehrer) bestand und die Schule als Arbeitgeber für die während der Schulzeit durchgeführte Reise Dienstbefreiung gewährt hatte. Die Lehrerin hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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