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Firmenwagen
und privates Nutzungsverbot
Vielen Arbeitnehmern (besonders Außendienstmitarbeitern) steht für dienstliche Zwecke
ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Bei Lohnsteuer-Außenprüfungen kommt es immer
wieder zu Streit mit dem Finanzamt, ob die Fahrzeuge auch privat bzw. zu Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden. Denn dann ist monatlich ein nach
der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung ermittelter geldwerter Vorteil als steuer- und ggf.
sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Dazu dieser interessante Fall:
Der Arbeitgeber hatte im Zusammenhang mit der Überlassung der Firmenwagen
schriftlich festgehalten, dass den Arbeitnehmern bekannt sei, die Nutzung des
Firmen-Pkws für private Zwecke sei untersagt. Allerdings hatte der Arbeitgeber nicht
überprüft, ob die Fahrzeuge bei Urlaub, Krankheit und nach Arbeitsende auf dem
Betriebsgelände abgestellt wurden. Er hatte auch den Benzinverbrauch und die
Kilometerstände nicht nachvollziehbar kontrolliert. Wegen etwaiger Bereitschaftsdienste
am Wochenende nahmen die Arbeitnehmer die Fahrzeuge unstreitig nach Hause mit.
Daher war die theoretische bzw. praktische Möglichkeit von Privatfahrten nicht
ausgeschlossen.
Ebenso wie das Finanzamt ging deshalb auch das Finanzgericht Münster davon aus,
dass der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung der Firmenwagen durch die
Arbeitnehmer sprach. Folglich war ein nach der Bruttolistenpreisregelung ermittelter
geldwerter Vorteil anzusetzen. Schließlich hatte der Arbeitgeber auch selbst eingeräumt,
dass die Überlassung der Fahrzeuge "auf der Basis von Vertrauen" erfolgte. Auf die
Zeugenaussagen der begünstigten Arbeitnehmer kam es wegen ihrer Interessenlage
nicht an. Sie hatten ausgesagt, die Fahrzeuge nicht privat genutzt zu haben.
Hinweis: Auch der Bundesfinanzhof geht von einem sog. Anscheinsbeweis der
Privatnutzung eines Firmenwagens aus. Ein Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug
privat zu nutzen, kann den Anscheinsbeweis aber erschüttern, wenn es nicht - wie
offenbar im Streitfall - nur zum Schein ausgesprochen wird. Das Verbot der Privatnutzung
und der Umfang sollten daher unbedingt schriftlich dokumentiert werden. Dieses Verbot
sollte der Arbeitgeber in geeigneter Weise (Fahrtenbuch, Kontrolle Benzinverbrauch
und/oder Kilometerstände) überwachen. Arbeitsrechtliche Sanktionen des Arbeitgebers
gegenüber dem Arbeitnehmer bei einem Verstoß gegen das Verbot der Privatnutzung
(z.B. Ermahnung, Abmahnung, Kündigung) sollten zu den Lohnunterlagen genommen
werden.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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