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Bewirtungskosten bei
erfolgsabhängiger Vergütung
Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören alle Aufwendungen, die objektiv
mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.
Ein leitender Angestellter hatte im Anschluss an eine Jahresabschlusstagung, bei der
unstreitig betriebliche Angelegenheiten besprochen wurden, die 13 ihm unterstellten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einer Diner-Show (Vier-Gang-Gourmet-Menü und
Unterhaltungskünstler) eingeladen. Die Veranstaltung hatte keinen konkreten Bezug zu
einem persönlichen Ereignis des Angestellten. Sie diente ohne Zweifel dazu, die ihm
unterstellten Mitarbeiter für die geleistete Arbeit im abgelaufenen Jahr zu belohnen und
anzuspornen, weiterhin diese Leistungen bzw. noch bessere zu erbringen. Die Bezüge
des Angestellten hingen zu 40 % vom Erfolg ihm unterstellter Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter ab. Daher lagen nach der erfreulichen Auffassung des Finanzgerichts Köln
bezüglich der Bewirtungsaufwendungen beruflich veranlasste Werbungskosten vor. Das
Finanzamt hat allerdings gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH)
eingelegt.
Hinweis: Der BFH geht in seiner neueren Rechtsprechung sogar noch einen Schritt
weiter. Er hat entschieden: Auch Bewirtungsaufwendungen eines angestellten
Geschäftsführers mit variablen Bezügen anlässlich einer ausschließlich für
Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen
Dienstjubiläum können Werbungskosten sein. Ausschlaggebend war, dass das Fest
aufgrund der Gesamtumstände nicht den Charakter einer privaten Feier hatte und die
Gesamtaufwendungen im Rahmen des Üblichen lagen. Zu beachten ist allerdings, dass
beide positiven Entscheidungen ausschließlich Arbeitnehmer mit variablen
Gehaltsbestandteilen betreffen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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