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Bewirtungskosten bei erfolgsabhängiger Vergütung

Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören alle Aufwendungen, die objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.

Ein leitender Angestellter hatte im Anschluss an eine Jahresabschlusstagung, bei der unstreitig betriebliche Angelegenheiten besprochen wurden, die 13 ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einer Diner-Show (Vier-Gang-Gourmet-Menü und Unterhaltungskünstler) eingeladen. Die Veranstaltung hatte keinen konkreten Bezug zu einem persönlichen Ereignis des Angestellten. Sie diente ohne Zweifel dazu, die ihm unterstellten Mitarbeiter für die geleistete Arbeit im abgelaufenen Jahr zu belohnen und anzuspornen, weiterhin diese Leistungen bzw. noch bessere zu erbringen. Die Bezüge des Angestellten hingen zu 40 % vom Erfolg ihm unterstellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Daher lagen nach der erfreulichen Auffassung des Finanzgerichts Köln bezüglich der Bewirtungsaufwendungen beruflich veranlasste Werbungskosten vor. Das Finanzamt hat allerdings gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

Hinweis: Der BFH geht in seiner neueren Rechtsprechung sogar noch einen Schritt weiter. Er hat entschieden: Auch Bewirtungsaufwendungen eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein. Ausschlaggebend war, dass das Fest aufgrund der Gesamtumstände nicht den Charakter einer privaten Feier hatte und die Gesamtaufwendungen im Rahmen des Üblichen lagen. Zu beachten ist allerdings, dass beide positiven Entscheidungen ausschließlich Arbeitnehmer mit variablen Gehaltsbestandteilen betreffen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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