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Berufliche und private
Fahrtkosten bei behinderten Menschen
Ungeachtet der Einschränkungen bei der Entfernungspauschale können behinderte
Menschen (Grad der Behinderung 70 oder 50 plus Merkzeichen "G") nach wie vor ihre
tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw.
Betriebsstätte wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ansetzen. Wenn die
tatsächlichen Kosten bei Fahrten mit dem Pkw nicht im Einzelnen nachgewiesen werden,
wird ein Betrag von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer angesetzt. Wird der behinderte
Mensch z.B. von seinem Ehegatten zur Arbeitsstätte gefahren und wieder abgeholt,
können auch die Kosten für diese sog. Leerfahrten in tatsächlicher Höhe (ggf. mit 0,30
EUR je gefahrenen Kilometer) wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
berücksichtigt werden.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln scheidet ein Abzug jedoch aus, wenn die Fahrt
aus privaten Gründen für längere Zeit unterbrochen oder ein großer Umweg gefahren
wird. Der Betroffene hatte im Streitfall teilweise nach Arbeitsende Einkaufsfahrten
unternommen. Daher wurden an diesen Tagen nur die Hinfahrten zur Arbeitsstätte als
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt.
Neben dem Behinderten-Pauschbetrag können auch Privatfahrten von behinderten
Menschen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Die Richter haben
bestätigt, dass bei einem Grad der Behinderung von 80 oder von 70 plus Merkzeichen
"G" regelmäßig 3.000 km und bei Vorliegen der Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" bis zu
15.000 km jeweils mit einem Kilometersatz von 0,30 EUR berücksichtigt werden können.
Hinweis: Die wegen einer ärztlichen Behandlung entstehenden Fahrtkosten gehören zu
den unmittelbaren Krankheitskosten und sind daher zusätzlich zu den oben angegebenen
Kilometern als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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