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Kapitalanlagen: Wann sind
Schuldzinsen abziehbar?
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen - insbesondere Schuldzinsen
aus der Fremdfinanzierung der Kapitalanlage - berücksichtigt das Finanzamt nur dann,
wenn grundsätzlich ein positiver Totalüberschuss erzielt werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für diese Überschussprognose nicht die
Gesamtheit der Kapitalanlagen maßgebend ist, sondern jede Kapitalanlage für sich zu
betrachten ist. Das bedeutet, dass der Anleger grundsätzlich genau zuordnen muss,
welche konkrete Kapitalanlage er fremdfinanziert hat. Nur wenn die prognostizierten
Einnahmen dieser Kapitalanlage ausreichen, um die Schuldzinsen abzudecken, sind die
Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.
Ergibt sich nach der Prognose aus dieser Kapitalanlage ein Verlust und wird nur in der
Summe aus allen Kapitalanlagen ein positiver Überschuss erzielt, reicht das dagegen für
den Werbungskostenabzug nicht aus.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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