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Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Besonders bei der Vermietung von Ferienwohnungen stellt sich die Frage, ob die sich vielfach ergebenden Verluste mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden können. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung einer Ferienwohnung geht das Finanzamt - bezogen auf die Gesamtdauer der Vermietungstätigkeit - grundsätzlich davon aus, dass der Vermieter beabsichtigt, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Die in einzelnen Jahren erzielten Verluste können daher mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Das gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Köln (FG) erfreulicherweise auch, wenn in mehreren Jahren hintereinander Verluste erzielt werden.

Allerdings geht das FG nicht mehr von einer Dauervermietung aus, wenn der Vermieter die Ferienwohnung nur für einen eingeschränkten Zeitraum im Jahr durch einen Verwalter vermieten lässt und die Vermietungszeit die ortsüblichen Verhältnisse um mindestens 25 % unterschreitet. Dabei ist die ortsübliche Vermietungszeit regelmäßig durch Anfrage bei den Fremdenverkehrsbüros zu ermitteln. Aus Vereinfachungsgründen kann aber auch an jedem Ferienort von einer ortsüblichen Vermietungszeit von 100 bis 120 Tagen ausgegangen werden. Der Vermieter hatte argumentiert, dass jede Wohnung im Hinblick auf Lage und Ausstattung eine eigene ortsübliche Vermietungszeit hätte, die ggf. durch Sachverständigengutachten festzustellen sei. Dem sind die Richter leider nicht gefolgt.

Im Streitfall wurde die ortsübliche Vermietungszeit um deutlich mehr als 25 % unterschritten. Daher war die Einkunftserzielungsabsicht laut FG für einen 30-jährigen Prognosezeitraum zu prüfen. Bei dieser Prüfung wurden auch ein Sicherheitszuschlag von 10 % bei den geschätzten Einnahmen und ein Sicherheitsabschlag von 10 % bei den geschätzten Ausgaben berücksichtigt. Aufgrund der Zahl der durchschnittlich erreichten Vermietungstage und der Höhe der hieraus abgeleiteten Einnahmen sowie der Höhe der Kosten kam der Vermieter in dem 30-jährigen Prognosezeitraum aber nicht in die Nähe eines positiven Ergebnisses. Er konnte die Verluste aus der Vermietung von zwei Ferienwohnungen an unterschiedlichen Orten daher nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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