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Gartengestaltung bei teilweise vermietetem Zweifamilienhaus

Kosten für die Gestaltung oder Unterhaltung von Vorgärten sowie Garten- und Grünanlagen, die zu Mietwohngrundstücken gehören und von den Mietern vertraglich mitbenutzt werden dürfen, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Dafür müssen die Kosten wirtschaftlich mit den Mieteinnahmen zusammenhängen. Aufwendungen für Gärten, die zu einer selbst genutzten Wohnung gehören, rechnet das Finanzamt dagegen der privaten Lebenshaltung zu und berücksichtigt sie daher steuerlich nicht. Wenn ein Zweifamilienhaus teilweise selbstgenutzt und teilweise vermietet wird, sind die Kosten der oben beschriebenen Außenanlagen im Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen. Der Vermieter kann diese Kosten nur als Werbungskosten abziehen, soweit sie auf die vermietete Wohnung entfallen.

Daher lehnt das Finanzgericht München einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für eine Gartengestaltung bei einem Zweifamilienhaus ab, wenn der neu gestaltete Gartenteil ausschließlich der selbstgenutzten Wohnung zuzurechnen ist. Im Streitfall bestand die Besonderheit, dass das gesamte Grundstück aus zwei getrennten Gartenteilen bestand. Der nicht erneuerte Gartenteil hing räumlich unmittelbar mit der vermieteten Erdgeschosswohnung zusammen. Der erneuerte Gartenteil gehörte dagegen allein zur selbstgenutzten Wohnung des Eigentümers. Die Richter ordneten die Kosten hierfür daher der privaten Lebensführung zu. Folge für den Eigentümer: Er konnte sie nicht abziehen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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