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Gartengestaltung bei teilweise
vermietetem Zweifamilienhaus
Kosten für die Gestaltung oder Unterhaltung von Vorgärten sowie Garten- und
Grünanlagen, die zu Mietwohngrundstücken gehören und von den Mietern vertraglich
mitbenutzt werden dürfen, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung abziehbar. Dafür müssen die Kosten wirtschaftlich mit den
Mieteinnahmen zusammenhängen. Aufwendungen für Gärten, die zu einer selbst
genutzten Wohnung gehören, rechnet das Finanzamt dagegen der privaten
Lebenshaltung zu und berücksichtigt sie daher steuerlich nicht. Wenn ein
Zweifamilienhaus teilweise selbstgenutzt und teilweise vermietet wird, sind die Kosten der
oben beschriebenen Außenanlagen im Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen. Der
Vermieter kann diese Kosten nur als Werbungskosten abziehen, soweit sie auf die
vermietete Wohnung entfallen.
Daher lehnt das Finanzgericht München einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen
für eine Gartengestaltung bei einem Zweifamilienhaus ab, wenn der neu gestaltete
Gartenteil ausschließlich der selbstgenutzten Wohnung zuzurechnen ist. Im Streitfall
bestand die Besonderheit, dass das gesamte Grundstück aus zwei getrennten
Gartenteilen bestand. Der nicht erneuerte Gartenteil hing räumlich unmittelbar mit der
vermieteten Erdgeschosswohnung zusammen. Der erneuerte Gartenteil gehörte dagegen
allein zur selbstgenutzten Wohnung des Eigentümers. Die Richter ordneten die Kosten
hierfür daher der privaten Lebensführung zu. Folge für den Eigentümer: Er konnte sie
nicht abziehen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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