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Neue Fassade bei gemischt
genutztem Zweifamilienhaus
Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören
auch Erhaltungsaufwendungen. Sie sind zum Zeitpunkt der Bezahlung steuerlich zu
berücksichtigen. Erhaltungsaufwendungen sind Kosten für die Erneuerung von bereits
vorhanden Teilen, Einrichtungen oder Anlagen, die dazu dienen, das Gebäude in einem
ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Eine gewisse Wertsteigerung spricht nicht gegen
Erhaltungsaufwendungen, sofern hierdurch nur eine übliche Modernisierung erreicht wird.
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) geht auch beim Anbringen einer
Fassadenbekleidung an einem Gebäude von Erhaltungsaufwendungen aus.
Herstellungsaufwand, der sich nur über die AfA steuermindernd ausgewirkt hätte, liegt
nach Ansicht der Richter nicht vor. Denn das Gebäude wurde weder wesentlich in seiner
Substanz vermehrt, noch in seinem Zustand nachhaltig verändert oder über seinen
bisherigen Zustand - von der üblichen Modernisierung abgesehen - verbessert.
Im Streitfall bewohnte der Eigentümer die Erdgeschosswohnung (58,62 %) selbst, die
Dachgeschosswohnung (41,38 %) hatte er vermietet. Trotzdem ordnete das FG die
Kosten für das Anbringen der Fassadenbekleidung ausschließlich (also zu 100 %) der
vermieteten Wohnung im Obergeschoss des Zweifamilienhauses zu und berücksichtigte
sie in vollem Umfang als Werbungskosten. Denn der Eigentümer hatte die
Fassadenbekleidung nur oberhalb der Erdgeschosswohnung im Giebelbereich der
Außenwand anbringen lassen, um den Wärmeschutz der Hauswand im Bereich der
Giebel zu verstärken und einer (weiteren) Schimmelbildung in der Obergeschosswohnung
vorzubeugen.
Laut FG war nicht ersichtlich, inwiefern der verbesserte Lärm- und Wärmeschutz der
Obergeschosswohnung auch der Erdgeschosswohnung zugute kommen sollte. Das
Anbringen einer Fassadenbekleidung im Bereich einer bestimmten Wohnung
unterscheidet sich nach Meinung der Richter in dieser Hinsicht aber nicht von anderen
Baumaßnahmen, die nur innerhalb einer bestimmten Wohnung zu Verbesserungen
führen. Ein Beispiel dafür ist die Verstärkung des Wärme- und Schallschutzes von
einzelnen Zimmerwänden.
Das Finanzamt will die Kosten dagegen nur zu 41,38 % zum Werbungskostenabzug
zulassen und hat daher Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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