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Gewerblicher Grundstückshandel: Errichtung und Verkauf von Eigentumswohnungen

Einen gewerblichen Grundstückshandel - der auch zu gewerbesteuerpflichtigen Einkünften führt - nimmt das Finanzamt im Allgemeinen an, wenn innerhalb von fünf Jahren seit der Herstellung, Anschaffung oder grundlegenden Modernisierung mehr als drei Objekte verkauft werden (sog. Drei-Objekt-Grenze). Allerdings sind auch Grundstücksverkäufer, die weniger als vier Objekte verkaufen, nicht immer auf der sicheren Seite: Denn ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn der Verkäufer nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei von vornherein eine Veräußerungsabsicht gehabt hat.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat bei der Errichtung und dem Verkauf von zwei Eigentumswohnungen einen gewerblichen Grundstückshandel bejaht, weil der Verkäufer

  • gegenüber den Käufern die Verpflichtung zur Herstellung der noch im Bau befindlichen Wohnungen innerhalb bestimmter Fristen gemäß Baubeschreibung und Baugenehmigung übernommen hatte,
  • für Sachmängel der baulichen Leistungen haftete und
  • die Käufer den Kaufpreis finanzierten und ratenweise nach Maßgabe des Baufortschritts zahlten.

Bei den ersten beiden Punkten handelte der Verkäufer wie ein Bauträger, beim dritten Punkt entsprach die Vorgehensweise dem Kauf von einem Bauträger. Der Verkäufer geht weiterhin davon aus, dass seine Tätigkeit im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung erfolgte, und hat daher Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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