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Gewerblicher
Grundstückshandel: Errichtung und Verkauf von Eigentumswohnungen
Einen gewerblichen Grundstückshandel - der auch zu gewerbesteuerpflichtigen
Einkünften führt - nimmt das Finanzamt im Allgemeinen an, wenn innerhalb von fünf
Jahren seit der Herstellung, Anschaffung oder grundlegenden Modernisierung mehr als
drei Objekte verkauft werden (sog. Drei-Objekt-Grenze). Allerdings sind auch
Grundstücksverkäufer, die weniger als vier Objekte verkaufen, nicht immer auf der
sicheren Seite: Denn ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn der
Verkäufer nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei von vornherein eine
Veräußerungsabsicht gehabt hat.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat bei der Errichtung und dem Verkauf von zwei
Eigentumswohnungen einen gewerblichen Grundstückshandel bejaht, weil der Verkäufer
- gegenüber den Käufern die Verpflichtung zur Herstellung der noch im Bau
befindlichen Wohnungen innerhalb bestimmter Fristen gemäß Baubeschreibung
und Baugenehmigung übernommen hatte,
- für Sachmängel der baulichen Leistungen haftete und
- die Käufer den Kaufpreis finanzierten und ratenweise nach Maßgabe des
Baufortschritts zahlten.
Bei den ersten beiden Punkten handelte der Verkäufer wie ein Bauträger, beim dritten
Punkt entsprach die Vorgehensweise dem Kauf von einem Bauträger. Der Verkäufer geht
weiterhin davon aus, dass seine Tätigkeit im Rahmen einer privaten
Vermögensverwaltung erfolgte, und hat daher Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | Unternehmer, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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