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Altersvorsorge: Neue
Rechtslage verfassungsgemäß
Zur sog. neuen Basisversorgung ab 2005 gehören die Altersvorsorgeaufwendungen zu
- den gesetzlichen Rentenversicherungen,
- berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- landwirtschaftlichen Alterskassen und
- besonderen privaten Rentenversicherungen (Rürup-Renten).
Die Beiträge werden bis zum Höchstbetrag von 20.000 EUR (Ledige) bzw. 40.000 EUR
(Ehepaare) für das Jahr 2007 mit 64 % berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern wird der sich
nach Anwendung dieses Prozentsatzes ergebende Betrag noch um den steuerfreien
Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung gemindert. Den verbleibenden Abzugsbetrag
berücksichtigt das Finanzamt dann als Sonderausgaben.
Das Finanzgericht Köln hält diese neue Rechtslage - ungeachtet der späteren hohen
Versteuerung der Renten aus der Basisversorgung mit bis zu 100 % - in einer der ersten
Grundsatzentscheidungen für verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Fiskus führt die
Einkommensteuer-Veranlagung in diesem Punkt aber vorläufig durch. Gegen die
Neuregelung sind außerdem zahlreiche Verfahren in unterschiedlichen
Sachverhaltskonstellationen anhängig. Daher kann man davon ausgehen, dass das letzte
Wort in dieser Angelegenheit noch nicht gesprochen ist.
Hinweis: Das Finanzamt führt bei der Berechnung der Sonderausgaben eine
Günstigerprüfung des neuen Rechts mit dem alten Recht vor 2005 durch. Dadurch soll
sichergestellt werden, dass sich durch das neue Recht beim Sonderausgabenabzug nur
Verbesserungen und keine Verschlechterungen ergeben können.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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