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Gesundheitsgefährdung: Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen

Wenn von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen ausgehen, entstehen die Kosten zur Beseitigung dieser Gefährdung zwangsläufig. Sie sind deshalb grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd abziehbar. Die von den Gegenständen ausgehende konkrete Gesundheitsgefährdung muss der Steuerzahler allerdings durch ein vor Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten nachweisen. Falls durch Gesetz oder Verordnung bestimmte Grenzwerte festgelegt sind, ab denen von einem Gegenstand ausgehende Emissionen als gesundheitsschädlich gelten, ist eine konkrete Gesundheitsgefährdung anzunehmen, wenn nach dem Gutachten die Grenzwerte überschritten werden. Liegen die Werte darunter, ist der Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Schadstoffbelastung zusätzlich durch ein vor der Maßnahme erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass diese Voraussetzungen auch für Kosten zur Abwehr von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch technische Anlagen anderer Personen - wie hier die Mobilfunkanlage eines Mobilfunkbetreibers - gelten. Wer die Kosten für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, muss also durch ein vor Beginn der Schutzmaßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten nachweisen, dass die gesetzlichen Grenzwerte für die Mobilfunkstrahlung überschritten werden. Nur dann ist eine konkrete Gesundheitsgefährdung anzunehmen. Wenn die Werte unterhalb dieser Grenzwerte liegen, muss der Betroffene zusätzlich durch ein vor Beginn der Maßnahmen eingeholtes amtsärztliches Gutachten belegen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Strahlung der Mobilfunkanlage verursacht worden sind.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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