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Gesundheitsgefährdung:
Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen
Wenn von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete
Gesundheitsgefährdungen ausgehen, entstehen die Kosten zur Beseitigung dieser
Gefährdung zwangsläufig. Sie sind deshalb grundsätzlich im Rahmen der
Einkommensteuerfestsetzung als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd
abziehbar. Die von den Gegenständen ausgehende konkrete Gesundheitsgefährdung
muss der Steuerzahler allerdings durch ein vor Durchführung der
Beseitigungsmaßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten nachweisen. Falls
durch Gesetz oder Verordnung bestimmte Grenzwerte festgelegt sind, ab denen von
einem Gegenstand ausgehende Emissionen als gesundheitsschädlich gelten, ist eine
konkrete Gesundheitsgefährdung anzunehmen, wenn nach dem Gutachten die
Grenzwerte überschritten werden. Liegen die Werte darunter, ist der
Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und
Schadstoffbelastung zusätzlich durch ein vor der Maßnahme erstelltes amtsärztliches
Zeugnis zu belegen.
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass diese Voraussetzungen auch für
Kosten zur Abwehr von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch technische Anlagen
anderer Personen - wie hier die Mobilfunkanlage eines Mobilfunkbetreibers - gelten. Wer
die Kosten für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche
Belastungen geltend machen will, muss also durch ein vor Beginn der Schutzmaßnahmen
erstelltes amtliches technisches Gutachten nachweisen, dass die gesetzlichen
Grenzwerte für die Mobilfunkstrahlung überschritten werden. Nur dann ist eine konkrete
Gesundheitsgefährdung anzunehmen. Wenn die Werte unterhalb dieser Grenzwerte
liegen, muss der Betroffene zusätzlich durch ein vor Beginn der Maßnahmen eingeholtes
amtsärztliches Gutachten belegen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch
die Strahlung der Mobilfunkanlage verursacht worden sind.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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