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Außergewöhnliche Belastungen: Einbau eines Treppenschräglifts nach Unfall

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Zwangsläufig entstehen die Kosten, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Kosten mindern das zu versteuernde Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare (Eigen-)Belastung übersteigen; deren Höhe hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.

Das Finanzgericht Sachsen (FG) hat entschieden, dass in folgendem Fall außergewöhnliche Belastungen vorliegen: Nach einem Unfall ihres volljährigen Sohnes hatten die Eltern noch im Unfalljahr für rund 14.500 EUR einen Treppenschräglift in ihr Haus einbauen lassen. Der Sohn ist nach dem Unfall zu 100 % körperbehindert und sollte mithilfe des Treppenschräglifts seine Wohnräume im ersten Stock selbständig erreichen können. Die Richter haben bestätigt, dass ein Treppenschräglift als medizinisches Hilfsmittel gilt. Daher ist der Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen trotz eines etwaigen Gegenwerts möglich. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Im Streitfall gab es außerdem eine Besonderheit: Im Jahr nach dem Unfall erhielt der Sohn aus einer Unfallversicherung, die seine Mutter auf seine Rechnung abgeschlossen hatte, eine Leistung von rund 56.000 EUR. Auch diese Zahlung schließt den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen laut FG nicht aus. Zu berücksichtigen dürfte nämlich auch sein, dass die Unfallversicherung in erster Linie nicht für die Folgekosten des Unfalls bestimmt ist, sondern die erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die durch den Unfall entstandenen Einnahmeverluste aufgrund fehlender Erwerbsmöglichkeiten ausgleichen soll.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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