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Außergewöhnliche Belastungen:
Einbau eines Treppenschräglifts nach Unfall
Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig
größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
Familienstands. Zwangsläufig entstehen die Kosten, wenn man sich ihnen aus
rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Kosten
mindern das zu versteuernde Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare
(Eigen-)Belastung übersteigen; deren Höhe hängt vom Einkommen, vom Familienstand
und von der Anzahl der Kinder ab.
Das Finanzgericht Sachsen (FG) hat entschieden, dass in folgendem Fall
außergewöhnliche Belastungen vorliegen: Nach einem Unfall ihres volljährigen Sohnes
hatten die Eltern noch im Unfalljahr für rund 14.500 EUR einen Treppenschräglift in ihr
Haus einbauen lassen. Der Sohn ist nach dem Unfall zu 100 % körperbehindert und sollte
mithilfe des Treppenschräglifts seine Wohnräume im ersten Stock selbständig erreichen
können. Die Richter haben bestätigt, dass ein Treppenschräglift als medizinisches
Hilfsmittel gilt. Daher ist der Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen trotz
eines etwaigen Gegenwerts möglich. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof
eingelegt.
Im Streitfall gab es außerdem eine Besonderheit: Im Jahr nach dem Unfall erhielt der
Sohn aus einer Unfallversicherung, die seine Mutter auf seine Rechnung abgeschlossen
hatte, eine Leistung von rund 56.000 EUR. Auch diese Zahlung schließt den Abzug der
Kosten als außergewöhnliche Belastungen laut FG nicht aus. Zu berücksichtigen dürfte
nämlich auch sein, dass die Unfallversicherung in erster Linie nicht für die Folgekosten
des Unfalls bestimmt ist, sondern die erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und
die durch den Unfall entstandenen Einnahmeverluste aufgrund fehlender
Erwerbsmöglichkeiten ausgleichen soll.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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