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Kindergeld: Teilweise und
temporäre Arbeitsunfähigkeit nach Unfall
Eltern haben Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigen,
wenn ihr Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist,
sich selbst finanziell zu unterhalten. Bis einschließlich 2006 musste die Behinderung vor
Vollendung des 27. Lebensjahres und ab 2007 muss sie vor Vollendung des 25.
Lebensjahres des Kindes eingetreten sein.
Das Finanzgericht Sachsen (FG) hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem ein
volljähriges Kind in Folge eines Unfalls zunächst für 14 Monate krankgeschrieben war.
Anschließend war es nur eingeschränkt arbeitsfähig. Dadurch konnte es eine vor dem
Unfall begonnene Berufsausbildung nicht fortsetzen. Das FG hat entschieden, dass auch
in diesem Fall eine Behinderung im oben beschriebenen Sinne vorliegt.
Das Besondere im Streitfall war, dass die Behinderung - erfreulich aus der Sicht des
Betroffenen - nach 20 Monaten behoben war, weil sich seine gesundheitliche Situation
verbessert hatte. Für diesen Zeitraum stand den Eltern aber weiter Kindergeld zu.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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