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Kindergeld: Teilweise und temporäre Arbeitsunfähigkeit nach Unfall

Eltern haben Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigen, wenn ihr Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst finanziell zu unterhalten. Bis einschließlich 2006 musste die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres und ab 2007 muss sie vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes eingetreten sein.

Das Finanzgericht Sachsen (FG) hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem ein volljähriges Kind in Folge eines Unfalls zunächst für 14 Monate krankgeschrieben war. Anschließend war es nur eingeschränkt arbeitsfähig. Dadurch konnte es eine vor dem Unfall begonnene Berufsausbildung nicht fortsetzen. Das FG hat entschieden, dass auch in diesem Fall eine Behinderung im oben beschriebenen Sinne vorliegt.

Das Besondere im Streitfall war, dass die Behinderung - erfreulich aus der Sicht des Betroffenen - nach 20 Monaten behoben war, weil sich seine gesundheitliche Situation verbessert hatte. Für diesen Zeitraum stand den Eltern aber weiter Kindergeld zu.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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