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Keine Anrechnung der
Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sollen nicht doppelt mit Gewerbesteuer und mit
Einkommensteuer belastet werden. In einem nicht ganz einfachen Verfahren wird daher
die Einkommensteuer um die Gewerbesteuer ermäßigt: Zunächst wird festgestellt, in
welchem Umfang gewerbliche Einkünfte im zu versteuernden Einkommen enthalten sind
und wie viel Einkommensteuer darauf entfällt. Anschließend wird die Einkommensteuer
um das 1,8-fache (ab 2008 voraussichtlich das 3,8-fache) des
Gewerbesteuer-Messbetrags - maximal bis zu dem sich nach der oben beschriebenen
Berechnung ergebenden Betrag - ermäßigt. Dazu folgender, sicherlich häufig
vorkommender Fall:
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (hier: Beteiligungseinkünfte eines Mitunternehmers
einer Personengesellschaft) waren negativ. Aufgrund der gewerbesteuerlichen
Hinzurechnungen (u.a. Schuldzinsen) musste er aber Gewerbesteuer zahlen. Zudem
betrug die Einkommensteuer des Mitunternehmers 0 EUR.
In diesem Fall kam es schon deshalb nicht zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer
um das 1,8-fache des (anteiligen) Gewerbesteuer-Messbetrags, weil gar keine
Einkommensteuer zu zahlen war. Selbst wenn Einkommensteuer (z.B. wegen positiver
Einkünfte aus Kapitalvermögen und/oder Vermietung und Verpachtung) zu zahlen
gewesen wäre, hätte sich kein anderes Ergebnis ergeben. Denn für die gewerblichen
Einkünfte hätte sich aufgrund des Verlusts keine (anteilige) Einkommensteuer ergeben.
Der Versuch des Mitunternehmers, die Gewerbesteuer (z.B. wie die Lohnsteuer) auf die
Einkommensteuer anrechnen und erstatten zu lassen, scheiterte vor dem Finanzgericht
Niedersachsen. Nach Ansicht der Richter sind die gesetzlichen Regelungen nicht
vergleichbar. Der Mitunternehmer hat aber gegen das für ihn negative Urteil Revision
eingelegt. Jetzt hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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