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Betriebsaufspaltung:
Vermietetes Büro- und Verwaltungsgebäude
Von einer Betriebsaufspaltung spricht man, wenn das Besitzunternehmen (häufig ein
Einzelunternehmen) und das Betriebsunternehmen (häufig eine GmbH) personell und
sachlich miteinander verflochten sind. Die personelle Verflechtung ist gegeben, wenn die
Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen, auch im Betriebsunternehmen ihren
Willen durchsetzen können. Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das
Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen mindestens eine wesentliche
Betriebsgrundlage (meistens ein Grundstück) vermietet. Das Besitzunternehmen erzielt
dann keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern aus Gewerbebetrieb, die
auch gewerbesteuerpflichtig sind.
Mit den Finanzämtern gibt es immer Streit darüber, ob die erforderliche sachliche
Verflechtung auch gegeben ist, wenn das Besitzunternehmen "nur" ein Büro- und
Verwaltungsgebäude an das Betriebsunternehmen vermietet. Im Streitfall hatte die
Betriebs-GmbH das Gebäude mit dem Grundstück vom Besitzunternehmen angemietet,
weil es als Firmensitz und zur Aufnahme der Geschäftsleitung erforderlich war. Das
Gebäude enthielt auch geeignete Räume, um die Mitarbeiter, die technischen Anlagen
und Geräte, die Waren und die erforderlichen Materialien sowie den Fahrzeugpark
aufzunehmen und die Betriebsabläufe sinnvoll zu koordinieren. Die wesentliche
wirtschaftliche Bedeutung des überlassenen Grundstücks für die Betriebs-GmbH ergab
sich somit daraus, dass
- die GmbH ein Büro- und Verwaltungsgebäude mit Lagerflächen benötigte,
- das angemietete Gebäude für diesen Zweck geeignet war und
- es von besonderem Gewicht für die Betriebsführung der GmbH war, weil es für
diese nicht nur von untergeordneter Bedeutung war.
Das Finanzgericht München hat daher entschieden, dass in diesem Fall eine
Betriebsaufspaltung vorliegt. Das Besitzunternehmen erzielt folglich gewerbliche
Einkünfte.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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