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Betriebsaufspaltung: Vermietetes Büro- und Verwaltungsgebäude

Von einer Betriebsaufspaltung spricht man, wenn das Besitzunternehmen (häufig ein Einzelunternehmen) und das Betriebsunternehmen (häufig eine GmbH) personell und sachlich miteinander verflochten sind. Die personelle Verflechtung ist gegeben, wenn die Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen, auch im Betriebsunternehmen ihren Willen durchsetzen können. Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage (meistens ein Grundstück) vermietet. Das Besitzunternehmen erzielt dann keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern aus Gewerbebetrieb, die auch gewerbesteuerpflichtig sind.

Mit den Finanzämtern gibt es immer Streit darüber, ob die erforderliche sachliche Verflechtung auch gegeben ist, wenn das Besitzunternehmen "nur" ein Büro- und Verwaltungsgebäude an das Betriebsunternehmen vermietet. Im Streitfall hatte die Betriebs-GmbH das Gebäude mit dem Grundstück vom Besitzunternehmen angemietet, weil es als Firmensitz und zur Aufnahme der Geschäftsleitung erforderlich war. Das Gebäude enthielt auch geeignete Räume, um die Mitarbeiter, die technischen Anlagen und Geräte, die Waren und die erforderlichen Materialien sowie den Fahrzeugpark aufzunehmen und die Betriebsabläufe sinnvoll zu koordinieren. Die wesentliche wirtschaftliche Bedeutung des überlassenen Grundstücks für die Betriebs-GmbH ergab sich somit daraus, dass

  • die GmbH ein Büro- und Verwaltungsgebäude mit Lagerflächen benötigte,
  • das angemietete Gebäude für diesen Zweck geeignet war und
  • es von besonderem Gewicht für die Betriebsführung der GmbH war, weil es für diese nicht nur von untergeordneter Bedeutung war.

Das Finanzgericht München hat daher entschieden, dass in diesem Fall eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Das Besitzunternehmen erzielt folglich gewerbliche Einkünfte.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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