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Kindergeld: Mehrjähriger Auslandsaufenthalt des Kindes zu Ausbildungszwecken

Kindergeld können Eltern nur für ein Kind erhalten, das seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Island, Norwegen oder Liechtenstein hat. Problematisch wird die Sache daher bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten (z.B. zu Ausbildungszwecken) außerhalb dieser Staaten: Hier reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken dem Fiskus nicht aus, um weiter von einem inländischen Wohnsitz des Kindes bei den Eltern auszugehen.

Im Streitfall hielt sich ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit für Ausbildungszwecke für mehrere Jahre im Ausland (hier: Russland) auf. Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass das Kind seinen Wohnsitz auch bei beabsichtigter Rückkehr nach Beendigung der Ausbildung nur dann weiterhin in Deutschland hat, wenn es sich in allen unterrichtsfreien Zeiten, mindestens aber für drei Monate im Kalenderjahr, in Deutschland aufhält. Unerheblich ist, ob die Eltern und/oder das Kind über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Heimreisen nach Deutschland überhaupt durchführen zu können. Wenn die Eltern das Kind im Ausland besuchen, kann das laut FG nicht dazu führen, dass das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland aufrechterhält.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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