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Kindergeld: Mehrjähriger
Auslandsaufenthalt des Kindes zu Ausbildungszwecken
Kindergeld können Eltern nur für ein Kind erhalten, das seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in Island, Norwegen oder Liechtenstein hat. Problematisch wird die Sache daher bei
von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten (z.B. zu
Ausbildungszwecken) außerhalb dieser Staaten: Hier reichen kurzzeitige Besuche und
sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken dem Fiskus
nicht aus, um weiter von einem inländischen Wohnsitz des Kindes bei den Eltern
auszugehen.
Im Streitfall hielt sich ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit für Ausbildungszwecke
für mehrere Jahre im Ausland (hier: Russland) auf. Das Finanzgericht Köln (FG) hat
entschieden, dass das Kind seinen Wohnsitz auch bei beabsichtigter Rückkehr nach
Beendigung der Ausbildung nur dann weiterhin in Deutschland hat, wenn es sich in allen
unterrichtsfreien Zeiten, mindestens aber für drei Monate im Kalenderjahr, in Deutschland
aufhält. Unerheblich ist, ob die Eltern und/oder das Kind über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen, um die Heimreisen nach Deutschland überhaupt durchführen zu können.
Wenn die Eltern das Kind im Ausland besuchen, kann das laut FG nicht dazu führen,
dass das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland aufrechterhält.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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