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Kindergeld für nur geduldete ausländische Staatsangehörige?

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) haben ausländische Staatsangehörige keinen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum, in dem ihr Aufenthalt in Deutschland ausländerrechtlich nur geduldet wird. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) waren die Voraussetzungen, unter denen Kindergeld für Ausländer gewährt wird, geändert worden. Die Änderung ist am 01.01.2006 in Kraft getreten und gilt für alle Sachverhalte, bei denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Ausländern mit Duldungsstatus steht aber auch nach der Neuregelung kein Kindergeld zu.

Im Streitfall lebte der aus Bosnien/Herzegowina stammende Vater mit seiner fünfköpfigen Familie seit 1992 in Deutschland und betrieb seit 1995 einen Imbisswagen. Ausländerrechtlich war die Familie zunächst nur geduldet. Erst ab August 1999 bekam der Vater eine Aufenthaltserlaubnis und erhielt seitdem Kindergeld. Seinen Antrag, ihm auch für den davorliegenden Zeitraum von Juli 1997 bis Juli 1999 Kindergeld zu gewähren, lehnte die Familienkasse ab. Der BFH gab der Familienkasse Recht.

Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer habe nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn er einen im Einkommensteuergesetz genannten Aufenthaltstitel besitze. Ausländischen Staatsangehörigen, die ausländerrechtlich nur geduldet seien, stehe dagegen kein Kindergeld zu, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik aufhielten und erwerbstätig seien. Diese unterschiedliche Behandlung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Nach der vom BVerfG nicht beanstandeten Zielsetzung der Regelung sollten nur ausländische Staatsangehörige Kindergeld bekommen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhielten. Das Kindergeld nur Ausländern zu gewähren, die aufgrund eines Aufenthaltstitels einen rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalt im Inland begründet haben und bei denen im Unterschied zu nur geduldeten Ausländern auch eine langfristige Integration ihrer Familien in Deutschland beabsichtigt sei, sei sachlich gerechtfertigt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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