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Kindergeld für nur geduldete
ausländische Staatsangehörige?
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) haben ausländische Staatsangehörige
keinen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum, in dem ihr Aufenthalt in Deutschland
ausländerrechtlich nur geduldet wird. Aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) waren die Voraussetzungen, unter denen
Kindergeld für Ausländer gewährt wird, geändert worden. Die Änderung ist am
01.01.2006 in Kraft getreten und gilt für alle Sachverhalte, bei denen das Kindergeld noch
nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Ausländern mit Duldungsstatus steht aber auch nach
der Neuregelung kein Kindergeld zu.
Im Streitfall lebte der aus Bosnien/Herzegowina stammende Vater mit seiner fünfköpfigen
Familie seit 1992 in Deutschland und betrieb seit 1995 einen Imbisswagen.
Ausländerrechtlich war die Familie zunächst nur geduldet. Erst ab August 1999 bekam
der Vater eine Aufenthaltserlaubnis und erhielt seitdem Kindergeld. Seinen Antrag, ihm
auch für den davorliegenden Zeitraum von Juli 1997 bis Juli 1999 Kindergeld zu
gewähren, lehnte die Familienkasse ab. Der BFH gab der Familienkasse Recht.
Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer habe nur dann Anspruch auf Kindergeld,
wenn er einen im Einkommensteuergesetz genannten Aufenthaltstitel besitze.
Ausländischen Staatsangehörigen, die ausländerrechtlich nur geduldet seien, stehe
dagegen kein Kindergeld zu, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum in der
Bundesrepublik aufhielten und erwerbstätig seien. Diese unterschiedliche Behandlung
verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Nach der vom BVerfG nicht beanstandeten Zielsetzung der Regelung sollten nur
ausländische Staatsangehörige Kindergeld bekommen, die sich voraussichtlich auf Dauer
in Deutschland aufhielten. Das Kindergeld nur Ausländern zu gewähren, die aufgrund
eines Aufenthaltstitels einen rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalt im Inland begründet
haben und bei denen im Unterschied zu nur geduldeten Ausländern auch eine langfristige
Integration ihrer Familien in Deutschland beabsichtigt sei, sei sachlich gerechtfertigt.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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