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Überhöhter Kaufpreis für
Grundstück eines Gesellschafters
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn es bei einer GmbH zu einer
Vermögensminderung kommt,
- die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
- sich auf die Höhe des Einkommens der GmbH auswirkt und
- in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.
Dabei geht der Fiskus von einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis aus,
wenn die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem
Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Die vGA ist dem Einkommen der GmbH wieder
hinzuzurechnen und führt beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die
zur Hälfte steuerfrei und zur anderen Hälfte steuerpflichtig sind.
Auch ein von der GmbH gezahlter überhöhter Kaufpreis für den Kauf eines Grundstücks
von einem Gesellschafter kann zu einer vGA führen. Das hat das Finanzgericht München
entschieden. Im Streitfall hatte der Gesellschafter das Grundstück selbst erst kurz vor
dem Verkauf an die GmbH gekauft. Das Finanzamt ermittelte den Wert des Grundstücks
unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten (einschließlich der übernommenen
Verbindlichkeiten), der Aus- und Umbaukosten und der geschätzten eigenen
Arbeitsleistung des Gesellschafters mit aufgerundet 250.000 EUR. Da die GmbH 495.000
EUR an den Gesellschafter gezahlt hatte, nahm auch das FG in Höhe von 245.000 EUR
eine vGA an. Die Finanzierungskosten (im Wesentlichen Schuldzinsen) berücksichtigten
die Richter genauso wie vorher das Finanzamt nicht, weil sie nicht zu einer Erhöhung des
Grundstückswerts führten.
Hinweis: In Streitfällen mit dem Finanzamt sollte der tatsächliche Grundstückswert durch
ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden, und zwar - wenn es soweit kommt
- spätestens gegenüber dem Finanzgericht.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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