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Überhöhter Kaufpreis für Grundstück eines Gesellschafters

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn es bei einer GmbH zu einer Vermögensminderung kommt,

  • die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
  • sich auf die Höhe des Einkommens der GmbH auswirkt und
  • in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

Dabei geht der Fiskus von einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis aus, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Die vGA ist dem Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen und führt beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die zur Hälfte steuerfrei und zur anderen Hälfte steuerpflichtig sind.

Auch ein von der GmbH gezahlter überhöhter Kaufpreis für den Kauf eines Grundstücks von einem Gesellschafter kann zu einer vGA führen. Das hat das Finanzgericht München entschieden. Im Streitfall hatte der Gesellschafter das Grundstück selbst erst kurz vor dem Verkauf an die GmbH gekauft. Das Finanzamt ermittelte den Wert des Grundstücks unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten (einschließlich der übernommenen Verbindlichkeiten), der Aus- und Umbaukosten und der geschätzten eigenen Arbeitsleistung des Gesellschafters mit aufgerundet 250.000 EUR. Da die GmbH 495.000 EUR an den Gesellschafter gezahlt hatte, nahm auch das FG in Höhe von 245.000 EUR eine vGA an. Die Finanzierungskosten (im Wesentlichen Schuldzinsen) berücksichtigten die Richter genauso wie vorher das Finanzamt nicht, weil sie nicht zu einer Erhöhung des Grundstückswerts führten.

Hinweis: In Streitfällen mit dem Finanzamt sollte der tatsächliche Grundstückswert durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden, und zwar - wenn es soweit kommt - spätestens gegenüber dem Finanzgericht.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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