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Personengesellschaften:
Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen
Bei Gesellschaftern von Personengesellschaften, die zugleich die Geschäfte dieser
Gesellschaften führten, zählte bis Anfang 2004 die Geschäftsführungstätigkeit nicht zu
den umsatzsteuerbaren Leistungen. Seit dem 01.04.2004 sind die
Gesellschafterleistungen unter bestimmten Umständen umsatzsteuerbar. Das
Bundesfinanzministerium (BMF) hat seinen Erlass zur umsatzsteuerlichen Behandlung
der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters kürzlich
überarbeitet und dabei die folgenden Grundsätze aufgestellt:
Natürliche Personen erbringen ihre Geschäftsführungsleistungen gegenüber der
Personengesellschaft grundsätzlich selbständig. Eine nichtselbständige und damit
umsatzsteuerlich nicht relevante Tätigkeit ist nur anzunehmen, wenn zwischen den
Parteien ein Arbeitsvertrag geschlossen worden ist, der u.a. Urlaubsanspruch, feste
Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Weisungsgebundenheit regelt.
Letzteres gilt auch, wenn die Einkünfte einkommensteuerlich in gewerbliche Einkünfte
umzuqualifizieren sind, weil ertragsteuerlich eine Mitunternehmerschaft vorliegt.
Juristische Personen erbringen ihre Geschäftsführungsleistungen gegenüber der
Gesellschaft in aller Regel selbständig.
Neben der Selbständigkeit muss die Geschäftsführungsleistung im Rahmen eines
Leistungsaustauschs erbracht werden. Das bedeutet, dass der Gesellschafter für seine
Leistung ein Sonderentgelt erhalten muss. Hiervon ist auszugehen, wenn die Vergütung
im Rahmen der Ergebnisermittlung der Gesellschaft als Aufwand behandelt worden ist.
Ein Leistungsaustausch liegt dagegen nicht vor, wenn die Geschäftsführungsleistung
durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten ist und somit die Leistung des
Gesellschafters nur einen Gesellschafterbeitrag darstellt.
Beispiel: Der Gesellschafter einer OHG erhält neben seinem nach der Anzahl der
Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz bemessenen Gewinnanteil für die
Geschäftsführung eine zu Lasten des Geschäftsergebnisses verbuchte Vorwegvergütung
von jährlich 120.000 EUR als Festbetrag.
Der Gesellschafter erbringt die Geschäftsführungsleistung im Rahmen eines
umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustauschs.
Abwandlung: Der Gesellschafter erhält für seine Geschäftsführungsleistung im Gewinnfall
25 % des Gewinns vorab, im Übrigen wird der Gewinn nach der Anzahl der Gesellschafter
und ihrem Kapitaleinsatz verteilt; Letzteres gilt auch im Verlustfall.
Der ergebnisabhängige Gewinn-/Verlustanteil des Gesellschafters ist kein Sonderentgelt
für die Geschäftsführung. Folglich liegt kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor.
Im Einzelfall kann es sich als schwierig gestalten, die hier beschriebenen Regelungen
korrekt auszulegen und anzuwenden. Hinzu kommt, dass das BMF zur zeitlichen
Anwendung ein Wahlrecht vorsieht. Nutzen Sie daher bitte unser Beratungsangebot!
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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