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Personengesellschaften: Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen

Bei Gesellschaftern von Personengesellschaften, die zugleich die Geschäfte dieser Gesellschaften führten, zählte bis Anfang 2004 die Geschäftsführungstätigkeit nicht zu den umsatzsteuerbaren Leistungen. Seit dem 01.04.2004 sind die Gesellschafterleistungen unter bestimmten Umständen umsatzsteuerbar. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seinen Erlass zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters kürzlich überarbeitet und dabei die folgenden Grundsätze aufgestellt:

Natürliche Personen erbringen ihre Geschäftsführungsleistungen gegenüber der Personengesellschaft grundsätzlich selbständig. Eine nichtselbständige und damit umsatzsteuerlich nicht relevante Tätigkeit ist nur anzunehmen, wenn zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag geschlossen worden ist, der u.a. Urlaubsanspruch, feste Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Weisungsgebundenheit regelt. Letzteres gilt auch, wenn die Einkünfte einkommensteuerlich in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren sind, weil ertragsteuerlich eine Mitunternehmerschaft vorliegt. Juristische Personen erbringen ihre Geschäftsführungsleistungen gegenüber der Gesellschaft in aller Regel selbständig.

Neben der Selbständigkeit muss die Geschäftsführungsleistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht werden. Das bedeutet, dass der Gesellschafter für seine Leistung ein Sonderentgelt erhalten muss. Hiervon ist auszugehen, wenn die Vergütung im Rahmen der Ergebnisermittlung der Gesellschaft als Aufwand behandelt worden ist. Ein Leistungsaustausch liegt dagegen nicht vor, wenn die Geschäftsführungsleistung durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten ist und somit die Leistung des Gesellschafters nur einen Gesellschafterbeitrag darstellt.

Beispiel: Der Gesellschafter einer OHG erhält neben seinem nach der Anzahl der Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz bemessenen Gewinnanteil für die Geschäftsführung eine zu Lasten des Geschäftsergebnisses verbuchte Vorwegvergütung von jährlich 120.000 EUR als Festbetrag.

Der Gesellschafter erbringt die Geschäftsführungsleistung im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustauschs.

Abwandlung: Der Gesellschafter erhält für seine Geschäftsführungsleistung im Gewinnfall 25 % des Gewinns vorab, im Übrigen wird der Gewinn nach der Anzahl der Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz verteilt; Letzteres gilt auch im Verlustfall.

Der ergebnisabhängige Gewinn-/Verlustanteil des Gesellschafters ist kein Sonderentgelt für die Geschäftsführung. Folglich liegt kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor.

Im Einzelfall kann es sich als schwierig gestalten, die hier beschriebenen Regelungen korrekt auszulegen und anzuwenden. Hinzu kommt, dass das BMF zur zeitlichen Anwendung ein Wahlrecht vorsieht. Nutzen Sie daher bitte unser Beratungsangebot!

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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