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Nebentätigkeit: Keine
Verlustverrechnung bei Liebhaberei
Eine selbständig ausgeübte Tätigkeit ist steuerlich nur dann relevant, wenn sie mit
Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Das heißt: Für die Dauer der Tätigkeit muss ein
Totalgewinn angestrebt werden. Ohne Gewinnerzielungsabsicht bleiben die
wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit steuerlich unberücksichtigt. Man spricht dann
von einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei. Die Folge ist, dass Verluste aus einer
solchen Tätigkeit nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden
können.
Im Streitfall betrieb ein angestellter Diplom-Kaufmann nebenberuflich selbständig eine
Werbeagentur. Damit kann man zwar grundsätzlich Gewinne erzielen. Der Kaufmann
hatte aber aus der Werbeagentur in zwölf Jahren einen Gesamtverlust von rund 9.600
EUR erwirtschaftet. Er konnte kein Betriebskonzept vorweisen, das eine Verbesserung
der Einnahmesituation versprach. Vor allem war nicht erkennbar, dass er sich darum
bemüht hätte, den Kundenkreis zu erweitern, der von Anfang an nur aus einer Kundin mit
einem Auftragsvolumen von zwei bis drei Mappen bestanden hatte.
Der Kaufmann hatte seine Agentur auch weder in der Vergangenheit durch Anzeigen,
Verteilung von Werbeflyern oder einen Internetauftritt beworben, noch beabsichtigte er, in
naher Zukunft so an potentielle Kunden heranzutreten. Werbebriefe hatte er auch nicht
versandt, um neue Kunden zu gewinnen. Außerdem hatte er keine Investitionen getätigt,
aus denen auf eine künftige Verbesserung der Betriebssituation geschlossen werden
konnte. Das Finanzgericht München hat deshalb eine Verrechnung der Verluste mit
Einkünften aus der Arbeitnehmertätigkeit nicht zugelassen.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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