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Scheinbestandteile: Wann
droht eine Entnahme von Bauten auf fremdem Grund und Boden?
Wie wichtig es ist, sich gerade in Grundstücksangelegenheiten immer rechtzeitig und
umfassend beraten zu lassen, zeigt dieser Fall: Ein Großhändler hatte ein fremdes
unbebautes Grundstück angemietet. Auf diesem Grundstück errichtete er
Betriebsgebäude, Lagerplätze und Außenanlagen, die er als Scheinbestandteile aktivierte
und steuermindernd abschrieb. Einige Jahre später verkaufte der Vermieter das
Grundstück an die Ehefrau des Großhändlers. Auch danach behielt der Großhändler das
zivilrechtliche Eigentum an den auf dem Grundstück befindlichen Scheinbestandteilen.
Das Finanzamt nahm jedoch eine Entnahme der Scheinbestandteile aus dem
Betriebsvermögen des Großhändlers an, weil diese Bestandteile nach dem Willen des
Ehepaares in das Privatvermögen der Ehefrau überführt werden sollten. Die Ehefrau
wollte nämlich hieraus zukünftig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
Außerdem bestand aus der Sicht des Ehemannes keine betriebliche Veranlassung für die
Übertragung des Eigentums an den Scheinbestandteilen auf seine Ehefrau. Aus der Höhe
des zwischen den Eheleuten vereinbarten Mietzinses (ca. 2.500 EUR monatlich) war
ebenfalls ersichtlich, dass der Großhändler auch die Gebäude und Anlagen
(Scheinbestandteile) und nicht nur das Grundstück anmieten wollte. Das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz hat dem Finanzamt leider Recht gegeben. Der Großhändler hat gegen
das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, so dass hier das letzte Wort noch
nicht gesprochen ist.
Die Bewertung der gewinnerhöhenden Entnahme erfolgte übrigens mit dem Teilwert der
Scheinbestandteile (rund 475.000 EUR) abzüglich des noch bilanzierten Restbuchwerts
(rund 62.000 EUR). Somit ergab sich aufgrund der Gewinnerhöhung (413.000 EUR) eine
beachtliche Steuermehrbelastung. Dieses Ergebnis hätte sich durch eine eindeutige
andere vertragliche Gestaltung vermeiden lassen. Lassen Sie sich unbedingt von uns
beraten, bevor Sie solche Maßnahmen in die Wege leiten!
| Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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