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Scheinbestandteile: Wann droht eine Entnahme von Bauten auf fremdem Grund und Boden?

Wie wichtig es ist, sich gerade in Grundstücksangelegenheiten immer rechtzeitig und umfassend beraten zu lassen, zeigt dieser Fall: Ein Großhändler hatte ein fremdes unbebautes Grundstück angemietet. Auf diesem Grundstück errichtete er Betriebsgebäude, Lagerplätze und Außenanlagen, die er als Scheinbestandteile aktivierte und steuermindernd abschrieb. Einige Jahre später verkaufte der Vermieter das Grundstück an die Ehefrau des Großhändlers. Auch danach behielt der Großhändler das zivilrechtliche Eigentum an den auf dem Grundstück befindlichen Scheinbestandteilen.

Das Finanzamt nahm jedoch eine Entnahme der Scheinbestandteile aus dem Betriebsvermögen des Großhändlers an, weil diese Bestandteile nach dem Willen des Ehepaares in das Privatvermögen der Ehefrau überführt werden sollten. Die Ehefrau wollte nämlich hieraus zukünftig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Außerdem bestand aus der Sicht des Ehemannes keine betriebliche Veranlassung für die Übertragung des Eigentums an den Scheinbestandteilen auf seine Ehefrau. Aus der Höhe des zwischen den Eheleuten vereinbarten Mietzinses (ca. 2.500 EUR monatlich) war ebenfalls ersichtlich, dass der Großhändler auch die Gebäude und Anlagen (Scheinbestandteile) und nicht nur das Grundstück anmieten wollte. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat dem Finanzamt leider Recht gegeben. Der Großhändler hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, so dass hier das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.

Die Bewertung der gewinnerhöhenden Entnahme erfolgte übrigens mit dem Teilwert der Scheinbestandteile (rund 475.000 EUR) abzüglich des noch bilanzierten Restbuchwerts (rund 62.000 EUR). Somit ergab sich aufgrund der Gewinnerhöhung (413.000 EUR) eine beachtliche Steuermehrbelastung. Dieses Ergebnis hätte sich durch eine eindeutige andere vertragliche Gestaltung vermeiden lassen. Lassen Sie sich unbedingt von uns beraten, bevor Sie solche Maßnahmen in die Wege leiten!

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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