Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]

Selbständiger Diplom-Bankbetriebswirt als Gewerbetreibender

Ein beratender Betriebswirt erzielt mit seiner freiberuflichen Tätigkeit steuerlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Entsprechendes gilt für dieser Tätigkeit ähnliche Berufe. Den Beruf eines beratenden Betriebswirts übt derjenige aus, der nach einem entsprechend en Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den Hauptbereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist. Dazu gehören: Unternehmensführung, Leistungserstellung - Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen -, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen. Außerdem muss er die fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen können und tatsächlich einsetzen.

Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem vergleichbar ist. Dazu gehören die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit. Außerdem muss der Beruf auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruhen und die Beratungstätigkeit muss sich auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstrecken.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Tätigkeit eines Diplom-Bankbetriebswirts (Bankakademie) als selbständiger Berater in Bank- und Finanzierungsfragen nicht identisch oder ähnlich mit der eines beratenden Betriebswirts ist. Sie führt daher zu gewerblichen und damit auch gewerbesteuerpflichtigen Einkünften. Der Berater konnte nicht belegen, dass er vergleichbare Kenntnisse hatte, die der Ausbildung eines zumindest staatlich geprüften Betriebswirts entsprachen. Auch seine praktische Tätigkeit ließ keinen Schluss darauf zu, dass er über Kenntnisse in allen Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre verfügte. Er konnte zudem nicht nachweisen, dass er überhaupt in anderen wesentlichen Bereichen der Betriebswirtschaft als dem der Finanzierung tätig war.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2007)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben