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Umgestaltung und langfristige Verpachtung können
Zwangsbetriebsaufgabe auslösen!
Wenn Sie Ihren Betrieb im Ganzen verpachten wollen, haben Sie folgendes Wahlrecht:
- Sie
können
eine sog.
Betriebsaufgabeerklärung
abgeben
(Aufdeckung der
stillen
Reserven
mit
begünstigter
Versteuerung des
Aufgabegewinns
und
zukünftiger
Erzielung
von
Einnahmen aus
Vermietung und
Verpachtung) oder
- Sie
entscheiden sich für
eine
Betriebsunterbrechung, bei
der Sie
weiterhin
Einkünfte
aus einem
ruhenden
Gewerbebetrieb
erzielen,
die
allerdings
nicht
gewerbesteuerpflichtig sind.
Im Streitfall gingen alle Beteiligten hinsichtlich der bereits 27 Jahre lang erfolgten
Vermietung der Räume eines Einzelhandelsgeschäfts von einer Betriebsunterbrechung und
einem ruhenden Gewerbebetrieb aus. Im 28. Jahr wurden die Räumlichkeiten teilweise in
ärztliche Praxisräume umgebaut und langfristig an Ärzte vermietet.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Hessen nahmen daher im 28. Jahr - auch
ohne entsprechende Aufgabeerklärung des Verpächters - eine Betriebsaufgabe an und
ermittelten einen Betriebsaufgabegewinn. Ausschlaggebend war dabei für das Gericht die
angestrebte lange gesamte Dauer der Verpachtung von 43 Jahren (27 Jahre vor und
mindestens 16 Jahre nach der Umgestaltung). Denn es war aufgrund des tatsächlichen
Ablaufs unwahrscheinlich, dass der Verpächter oder sein Rechtsnachfolger das
Einzelhandelsgeschäft in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufnehmen würden. Der
Verpächter hat aber gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Interessant ist der Hinweis der Richter, dass bei einem kürzeren Gesamtzeitraum der
Verpachtung - wie lang dieser Zeitraum maximal sein darf, ließ das Gericht allerdings offen -
weder die branchenfremde Verpachtung noch die Umgestaltung der verpachteten Räume
zu einer Zwangsbetriebsaufgabe geführt hätten.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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