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Umgestaltung und langfristige Verpachtung können Zwangsbetriebsaufgabe auslösen!

Wenn Sie Ihren Betrieb im Ganzen verpachten wollen, haben Sie folgendes Wahlrecht:

  • Sie können eine sog. Betriebsaufgabeerklärung abgeben (Aufdeckung der stillen Reserven mit begünstigter Versteuerung des Aufgabegewinns und zukünftiger Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) oder
  • Sie entscheiden sich für eine Betriebsunterbrechung, bei der Sie weiterhin Einkünfte aus einem ruhenden Gewerbebetrieb erzielen, die allerdings nicht gewerbesteuerpflichtig sind.

Im Streitfall gingen alle Beteiligten hinsichtlich der bereits 27 Jahre lang erfolgten Vermietung der Räume eines Einzelhandelsgeschäfts von einer Betriebsunterbrechung und einem ruhenden Gewerbebetrieb aus. Im 28. Jahr wurden die Räumlichkeiten teilweise in ärztliche Praxisräume umgebaut und langfristig an Ärzte vermietet.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Hessen nahmen daher im 28. Jahr - auch ohne entsprechende Aufgabeerklärung des Verpächters - eine Betriebsaufgabe an und ermittelten einen Betriebsaufgabegewinn. Ausschlaggebend war dabei für das Gericht die angestrebte lange gesamte Dauer der Verpachtung von 43 Jahren (27 Jahre vor und mindestens 16 Jahre nach der Umgestaltung). Denn es war aufgrund des tatsächlichen Ablaufs unwahrscheinlich, dass der Verpächter oder sein Rechtsnachfolger das Einzelhandelsgeschäft in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufnehmen würden. Der Verpächter hat aber gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Interessant ist der Hinweis der Richter, dass bei einem kürzeren Gesamtzeitraum der Verpachtung - wie lang dieser Zeitraum maximal sein darf, ließ das Gericht allerdings offen - weder die branchenfremde Verpachtung noch die Umgestaltung der verpachteten Räume zu einer Zwangsbetriebsaufgabe geführt hätten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2007)

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