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Betriebliche Altersversorgung: Steuerfreie Arbeitgeber-Beiträge
Viele Arbeitgeber zahlen zugunsten eines Arbeitnehmers im Rahmen eines ersten
Arbeitsverhältnisses Beiträge für Direktversicherungen, an Pensionskassen oder
Pensionsfonds. Diese Beiträge sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung (2007: 4 % von 63.000 EUR = 2.520 EUR) steuer- und
sozialversicherungsfrei. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass als Versorgungsleistung
eine Rente (ggf. mit Kapitalwahlrecht) zugesagt worden ist. Der Bundesfinanzhof hat
bestätigt, dass solche Arbeitgeberbeiträge nur vorliegen, wenn sie
- zusätzlich
zum
ohnehin
geschuldeten
Arbeitslohn erbracht
werden
oder
- im
Innenverhältnis vom
Arbeitnehmer über
eine
Entgelt-
oder
Gehaltsumwandlung ("aus
dem
Brutto")
finanziert
werden.
Dagegen gelten sog. Eigenbeiträge des Arbeitnehmers nicht als Beiträge des Arbeitgebers.
Dabei leistet der Arbeitnehmer aus seinem bereits zugeflossenen und versteuerten
Arbeitsentgelt ("aus dem Netto") Beiträge zur Finanzierung der betrieblichen
Altersversorgung. Für solche "Eigenbeiträge des Arbeitnehmers" kann daher die
Steuerbefreiung nicht beansprucht werden.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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