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Pensionszusage: Bei Ablösung fließt Arbeitslohn zu
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur Ansprüche einräumt, führt das noch nicht zu
einem Zufluss von Arbeitslohn. Deshalb fließt z.B. kein Arbeitslohn zu, wenn der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer eine Pensionszusage erteilt, ohne dass der Arbeitnehmer in diesem
Zusammenhang einen eigenen Anspruch gegen einen Dritten erwirbt.
Der Bundesfinanzhof hat allerdings bestätigt, dass dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der
Ablösung der erteilten Pensionszusage Arbeitslohn zufließt. Das gilt auch, wenn der
Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der
Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Damit hatte der Arbeitgeber
wirtschaftlich den Anspruch des Arbeitnehmers aus der erteilten Pensionszusage vorzeitig
erfüllt. Weil unstreitig Arbeitslohn für mehrere Jahre vorlag, war die Einkommen-/Lohnsteuer
übrigens ermäßigt nach der sog. Fünftelregelung zu besteuern. Dabei wird die Steuer für ein
Fünftel des Betrags berechnet und mit fünf multipliziert.
Hinweis: Anders sieht die Beurteilung dagegen aus, wenn die beim Arbeitgeber durch die
Übertragung entstehenden zusätzlichen Betriebsausgaben auf die der Übertragung
folgenden zehn Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Die Übertragung von
Versorgungszusagen des Arbeitgebers auf einen Pensionsfonds führt in diesem Fall nicht
zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. Das gilt auch für die Übertragung
von Versorgungszusagen eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Die späteren
Versorgungsleistungen des Pensionsfonds sind allerdings in vollem Umfang als sonstige
Einkünfte steuerpflichtig.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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