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Geldwerte Vorteile bei zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen

Gewährt der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer unverzinsliche oder zinsverbilligte Darlehen, sind die Zinsvorteile steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt allerdings nur, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums (in der Regel der Kalendermonat) 2.600 EUR übersteigt. Bisher ging der Fiskus von einem Zinsvorteil aus, soweit der Effektivzins für ein Darlehen den in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) vorgegebenen Maßstabszins von 5 % unterschritt. Dieser Sichtweise hat der Bundesfinanzhof eine Absage erteilt. Danach liegt kein lohnsteuerlich zu erfassender Vorteil vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz überlässt. Das gilt sogar, wenn dieser Zinssatz den in den LStR vorgegebenen Maßstabszins von 5 % unterschreitet. Der Fiskus hat das Urteil akzeptiert. Er verfährt - falls die Darlehensgewährung nicht zur Produktpalette des Arbeitgebers gehört (hier gilt der Rabatt-Freibetrag von 1.080 EUR p.a.) - ab sofort "in allen offenen Fällen" wie folgt:

Bei Arbeitgeberdarlehen bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Grundsätzlich ist für die gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei Vertragsabschluss maßgebend, falls nicht ein variabler Zinssatz vereinbart worden ist. Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen sind bis zu 44 EUR monatlich steuerfrei.

Aus Vereinfachungsgründen können für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden. Dabei sind die Effektivzinssätze unter "Neugeschäft" maßgebend. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Zwischen den einzelnen Arten von Krediten (z.B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) ist zu unterscheiden. Diese Vereinfachungsregelung kann in allen offenen Fällen angewandt werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im Juli 2007 ein Arbeitgeberdarlehen von 10.000 EUR zu einem - monatlich zu zahlenden - Effektivzins von 2 % jährlich aufgenommen. Der bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank für vergleichbare Kredite veröffentlichte Effektivzinssatz beträgt (angenommen) 8 %.

Nach Abzug eines Abschlags von 4 % ergibt sich ein lohnsteuerlicher Maßstabszins von 7,68 %. Die Zinsverbilligung beträgt also 5,68 % (7,68 % abzüglich 2 %). Danach ergibt sich ein monatlicher Zinsvorteil in Höhe von 47,33 EUR (5,68 % von 10.000 EUR x 1/12). Dieser Vorteil ist - da die 44-EUR-Freigrenze überschritten ist - lohnsteuerpflichtig.

Hinweis zum Schicksal des 5%igen Maßstabszinses in den LStR: Die Regelung samt der Bagatellgrenze von 2.600 EUR soll nicht in die LStR 2008 übernommen werden!

Information für: alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2007)

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