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Geldwerte Vorteile bei zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen
Gewährt der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem
Arbeitnehmer unverzinsliche oder zinsverbilligte Darlehen, sind die Zinsvorteile
steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt allerdings nur, wenn die Summe der noch nicht
getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums (in der Regel der Kalendermonat)
2.600 EUR übersteigt. Bisher ging der Fiskus von einem Zinsvorteil aus, soweit der
Effektivzins für ein Darlehen den in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) vorgegebenen
Maßstabszins von 5 % unterschritt. Dieser Sichtweise hat der Bundesfinanzhof eine Absage
erteilt. Danach liegt kein lohnsteuerlich zu erfassender Vorteil vor, wenn der Arbeitgeber
seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz überlässt. Das gilt
sogar, wenn dieser Zinssatz den in den LStR vorgegebenen Maßstabszins von 5 %
unterschreitet. Der Fiskus hat das Urteil akzeptiert. Er verfährt - falls die
Darlehensgewährung nicht zur Produktpalette des Arbeitgebers gehört (hier gilt der Rabatt-Freibetrag von 1.080 EUR p.a.) - ab sofort "in allen offenen Fällen" wie folgt:
Bei Arbeitgeberdarlehen bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag
zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten
Einzelfall zahlt. Grundsätzlich ist für die gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei
Vertragsabschluss maßgebend, falls nicht ein variabler Zinssatz vereinbart worden ist.
Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen sind bis zu 44 EUR monatlich steuerfrei.
Aus Vereinfachungsgründen können für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die
bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätze
herangezogen werden. Dabei sind die Effektivzinssätze unter "Neugeschäft" maßgebend.
Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4 %
vorgenommen werden. Zwischen den einzelnen Arten von Krediten (z.B.
Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) ist zu unterscheiden. Diese
Vereinfachungsregelung kann in allen offenen Fällen angewandt werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im Juli 2007 ein Arbeitgeberdarlehen von 10.000 EUR zu
einem - monatlich zu zahlenden - Effektivzins von 2 % jährlich aufgenommen. Der bei
Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank für vergleichbare Kredite veröffentlichte
Effektivzinssatz beträgt (angenommen) 8 %.
Nach Abzug eines Abschlags von 4 % ergibt sich ein lohnsteuerlicher Maßstabszins von
7,68 %. Die Zinsverbilligung beträgt also 5,68 % (7,68 % abzüglich 2 %). Danach ergibt sich
ein monatlicher Zinsvorteil in Höhe von 47,33 EUR (5,68 % von 10.000 EUR x 1/12). Dieser
Vorteil ist - da die 44-EUR-Freigrenze überschritten ist - lohnsteuerpflichtig.
Hinweis zum Schicksal des 5%igen Maßstabszinses in den LStR: Die Regelung samt der
Bagatellgrenze von 2.600 EUR soll nicht in die LStR 2008 übernommen werden!
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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