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Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnort der Eltern
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt das Finanzamt ab 2007
eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR je vollen Entfernungskilometer erst ab dem 21.
Entfernungskilometer wie Werbungskosten. Daran ändern auch die zurzeit beim
Bundesverfassungsgericht und beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren nichts.
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen hat, werden die Wege zu der weiter entfernt
liegenden Wohnung nur berücksichtigt, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen
des Arbeitnehmers befindet und er sie nicht nur gelegentlich aufsucht. Der Arbeitnehmer
muss in der weiteren Wohnung über einen eigenen Hausstand verfügen, also einen eigenen
Haushalt führen und aus eigenem Recht benutzen - in der Regel, weil ihm die Wohnung
gehört oder er einen eigenen Mietvertrag hat.
Das Finanzgericht Sachsen geht nicht von einem eigenen Hausstand aus, wenn der
Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Ausbildung im Elternhaus ein Zimmer beibehält, das
er schon als Jugendlicher bewohnt hat, und dorthin an den Wochenenden zurückkehrt. Hier
fehlt zum einen die die Haushaltsführung im Wesentlichen bestimmende bzw.
mitbestimmende Komponente, die für die Unterhaltung eines eigenen Hausstands
erforderlich ist. Zum anderen fehlt eine Nutzung aus eigenem Recht. Der Arbeitnehmer
konnte die Kosten für die Fahrten zwischen seinem Beschäftigungsort und dem Wohnort
seiner Eltern daher nicht als Werbungskosten abziehen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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