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Outplacement-Beratung: Geldwerter Vorteil und Werbungskostenabzug
Manche Arbeitgeber treffen in Zusammenhang mit der Entlassung von Arbeitnehmern
Vereinbarungen mit sog. Outplacement-Beratungsunternehmen, um den entlassenen
Arbeitnehmern durch individuelle Betreuung, fachliche Beratung und organisatorische
Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz behilflich zu sein.
Laut Finanzgericht Baden-Württemberg müssen die betroffenen Arbeitnehmer die von ihrem
Arbeitgeber gezahlten Kosten für eine Outplacement-Beratung als geldwerten Vorteil
versteuern. Die Richter beurteilen die Outplacement-Beratung nicht als Leistung im ganz
überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Da die Beratung auf die
Interessen der betroffenen Arbeitnehmer und speziell auf deren künftige berufliche
Entwicklung zugeschnitten ist, führt sie zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Der Arbeitnehmer kann die Kosten der Outplacement-Beratung allerdings als
vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit oder - bei späterer
selbständiger Tätigkeit - als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehen. Das lassen
die Richter allerdings nur zu, wenn die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene
Regelung wirtschaftlich mit folgender Situation gleichzusetzen ist: Der Arbeitgeber sagt dem
Arbeitnehmer eine um die Kosten der Outplacement-Beratung erhöhte Abfindung unter der
Voraussetzung zu, dass der Arbeitnehmer selbst einen Vertrag über eine solche Beratung
abschließt und die Honorarrechnung selbst bezahlt.
Möglicherweise ist der geldwerte Vorteil als Teil einer steuerpflichtigen Abfindung nach der
Fünftelregelung (dabei wird die Steuer für ein Fünftel des Betrags berechnet und mit fünf
multipliziert) ermäßigt besteuert worden. Dann kann sich durch den Werbungskosten- bzw.
Betriebsausgabenabzug für den Arbeitnehmer aufgrund der steuermindernden Auswirkung
im Vergleich zum vollen Steuersatz sogar ein Steuervorteil ergeben.
Hinweis: Anders sieht die Sache dagegen aus, wenn das Beratungsunternehmen aufgrund
eines Vertrags tätig wird, der alle Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit pauschal begünstigt und
daher der individuell verursachte Beratungsaufwand dem einzelnen Arbeitnehmer nicht
zugeordnet werden kann. In diesem Fall liegt kein Arbeitslohn vor.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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