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Outplacement-Beratung: Geldwerter Vorteil und Werbungskostenabzug

Manche Arbeitgeber treffen in Zusammenhang mit der Entlassung von Arbeitnehmern Vereinbarungen mit sog. Outplacement-Beratungsunternehmen, um den entlassenen Arbeitnehmern durch individuelle Betreuung, fachliche Beratung und organisatorische Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz behilflich zu sein.

Laut Finanzgericht Baden-Württemberg müssen die betroffenen Arbeitnehmer die von ihrem Arbeitgeber gezahlten Kosten für eine Outplacement-Beratung als geldwerten Vorteil versteuern. Die Richter beurteilen die Outplacement-Beratung nicht als Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Da die Beratung auf die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer und speziell auf deren künftige berufliche Entwicklung zugeschnitten ist, führt sie zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Der Arbeitnehmer kann die Kosten der Outplacement-Beratung allerdings als vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit oder - bei späterer selbständiger Tätigkeit - als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehen. Das lassen die Richter allerdings nur zu, wenn die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Regelung wirtschaftlich mit folgender Situation gleichzusetzen ist: Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer eine um die Kosten der Outplacement-Beratung erhöhte Abfindung unter der Voraussetzung zu, dass der Arbeitnehmer selbst einen Vertrag über eine solche Beratung abschließt und die Honorarrechnung selbst bezahlt.

Möglicherweise ist der geldwerte Vorteil als Teil einer steuerpflichtigen Abfindung nach der Fünftelregelung (dabei wird die Steuer für ein Fünftel des Betrags berechnet und mit fünf multipliziert) ermäßigt besteuert worden. Dann kann sich durch den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug für den Arbeitnehmer aufgrund der steuermindernden Auswirkung im Vergleich zum vollen Steuersatz sogar ein Steuervorteil ergeben.

Hinweis: Anders sieht die Sache dagegen aus, wenn das Beratungsunternehmen aufgrund eines Vertrags tätig wird, der alle Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit pauschal begünstigt und daher der individuell verursachte Beratungsaufwand dem einzelnen Arbeitnehmer nicht zugeordnet werden kann. In diesem Fall liegt kein Arbeitslohn vor.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2007)

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