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Rückentraining: Arbeitslohn oder überwiegendes Arbeitgeberinteresse?
Ein Arbeitgeber hatte die Kosten für die Teilnahme der Arbeitnehmer an einem
Rückentrainingsprogramm übernommen. Das Finanzgericht Köln hat untersucht, ob das zu
steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn führt oder als Leistung im
überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht steuerpflichtig ist. Die
Richter gehen erfreulicherweise nicht von einer lohnsteuerpflichtigen Zuwendung aus, weil
- die
Teilnehmer
zunächst
von einem
Orthopäden im
Hinblick
auf eine
medizinische
Indikation
untersucht
wurden
und eine
Empfehlung für
eine
Teilnahme an
diesem
Programm
ausgesprochen
wurde,
- anschließend die
Betriebsärztin auch
noch ihr
Einverständnis
geben
musste,
bevor die
Arbeitnehmer an
der
Trainingsmaßnahme
teilnehmen konnten,
und
- die
Arbeitnehmer nur
bei
regelmäßiger
Teilnahme und
dann
auch nur
zwei
Drittel
bzw. die
Hälfte der
Kosten
der
Maßnahme erstattet
bekamen.
Der Fiskus will aber ungeachtet dieses Urteils weiter von steuer- und
sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn ausgehen, weil ein solches Rückentraining zu
den allgemein gesundheitsfördernden Maßnahmen gehöre. Sie würden in vergleichbarer
Form auch von vielen Sport- und Fitnesszentren für die Allgemeinheit angeboten. Die
Ursache der Beschwerden ist zudem in aller Regel nicht spezifisch berufsbedingt, sondern
liegt in der geschwächten Wirbelsäulenmuskulatur.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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