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Aktienoptionen: Kein Halbeinkünfteverfahren auf Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass das Halbeinkünfteverfahren nicht auf Lohneinkünfte angewendet werden kann. Das gilt auch für Arbeitslohn, der auf ein Aktienoptionsprogramm zurückzuführen ist. Die Verwendung der über das Programm erlangten Wirtschaftsgüter zur Einkünfteerzielung halten die Richter für unbeachtlich. Zu Zeiten des vor dem Halbeinkünfteverfahren geltenden Anrechnungsverfahrens kam schließlich auch niemand auf die Idee, Körperschaftsteuer auf Lohneinkünfte anzurechnen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2007)

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