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Aktienoptionen: Kein Halbeinkünfteverfahren auf Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass das Halbeinkünfteverfahren nicht auf
Lohneinkünfte angewendet werden kann. Das gilt auch für Arbeitslohn, der auf ein
Aktienoptionsprogramm zurückzuführen ist. Die Verwendung der über das Programm
erlangten Wirtschaftsgüter zur Einkünfteerzielung halten die Richter für unbeachtlich. Zu
Zeiten des vor dem Halbeinkünfteverfahren geltenden Anrechnungsverfahrens kam
schließlich auch niemand auf die Idee, Körperschaftsteuer auf Lohneinkünfte anzurechnen.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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