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Formvorschriften: Worauf Sie bei Darlehensverträgen mit Kindern achten müssen

Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Fall befasst, in dem der Vater mit seinen fünf minderjährigen Kindern Darlehensverträge abgeschlossen hatte. Die Kinder verpflichteten sich aufgrund dieser Verträge, ihrem Vater jeweils 25.000 EUR zu überlassen. Sie wurden dabei von ihrer Mutter vertreten. Einen Ergänzungspfleger hatten die Eltern nicht bestellt. Mit dem von seinen Kindern erhaltenen Geld führte der Vater das Darlehen einer Hypothekenbank zurück, das er zur Finanzierung eines vermieteten Objekts aufgenommen hatte. Die an seine Kinder innerhalb eines Jahres gezahlten Schuldzinsen von 6.250 EUR machte der Vater als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der Vermietung dieses Objekts geltend.

Diesen Werbungskostenabzug hat der Bundesfinanzhof abgelehnt. Er hat beanstandet, dass die zivilrechtlichen Formvorschriften (hier: Bestellung eines Ergänzungspflegers) nicht beachtet wurden. Bei klarer Zivilrechtslage sei das den Eltern anzulasten. Der Vater hatte sich auf eine gegenteilige mündliche Auskunft eines Notariats berufen. Das hielten die Richter für unerheblich und erkannten die formunwirksamen Darlehensverträge daher steuerlich nicht an.

Information für: alle, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2007)

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