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Formvorschriften: Worauf Sie bei Darlehensverträgen mit Kindern achten
müssen
Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Fall befasst, in dem der Vater mit seinen fünf
minderjährigen Kindern Darlehensverträge abgeschlossen hatte. Die Kinder verpflichteten
sich aufgrund dieser Verträge, ihrem Vater jeweils 25.000 EUR zu überlassen. Sie wurden
dabei von ihrer Mutter vertreten. Einen Ergänzungspfleger hatten die Eltern nicht bestellt.
Mit dem von seinen Kindern erhaltenen Geld führte der Vater das Darlehen einer
Hypothekenbank zurück, das er zur Finanzierung eines vermieteten Objekts aufgenommen
hatte. Die an seine Kinder innerhalb eines Jahres gezahlten Schuldzinsen von 6.250 EUR
machte der Vater als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der Vermietung dieses
Objekts geltend.
Diesen Werbungskostenabzug hat der Bundesfinanzhof abgelehnt. Er hat beanstandet,
dass die zivilrechtlichen Formvorschriften (hier: Bestellung eines Ergänzungspflegers) nicht
beachtet wurden. Bei klarer Zivilrechtslage sei das den Eltern anzulasten. Der Vater hatte
sich auf eine gegenteilige mündliche Auskunft eines Notariats berufen. Das hielten die
Richter für unerheblich und erkannten die formunwirksamen Darlehensverträge daher
steuerlich nicht an.
Information für: | alle, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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