[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Zum Verkauf bestimmte Grundstücke sind Umlaufvermögen
Wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in
zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder grundlegender Modernisierung
verkauft, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Die Gewinne aus dem Verkauf
führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Je nach Höhe des Gewinns setzt das Finanzamt
nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer fest.
Der Bundesfinanzhof hat erneut klargestellt, dass im Rahmen eines gewerblichen
Grundstückshandels die zum Verkauf bestimmten Grundstücke - wie Waren - auch dann
dem Umlaufvermögen zugerechnet werden, wenn sie zwischen Kauf und Verkauf vermietet
werden. Das hat zur Folge, dass während der Vermietungszeit keine gewinnmindernde AfA
beansprucht werden kann. Diese Abschreibung ist nur für Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens möglich, die für eine längerfristige Nutzung im Betrieb vorgesehen sind.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]