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Zum Verkauf bestimmte Grundstücke sind Umlaufvermögen

Wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder grundlegender Modernisierung verkauft, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Die Gewinne aus dem Verkauf führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Je nach Höhe des Gewinns setzt das Finanzamt nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer fest.

Der Bundesfinanzhof hat erneut klargestellt, dass im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels die zum Verkauf bestimmten Grundstücke - wie Waren - auch dann dem Umlaufvermögen zugerechnet werden, wenn sie zwischen Kauf und Verkauf vermietet werden. Das hat zur Folge, dass während der Vermietungszeit keine gewinnmindernde AfA beansprucht werden kann. Diese Abschreibung ist nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich, die für eine längerfristige Nutzung im Betrieb vorgesehen sind.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2007)

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