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Gemischt genutzte Gebäude: Werbungskostenabzug bei vermieteten
Ladengeschäften und selbst genutzter Wohnung
Bei einem Gebäude, das teilweise vermietet und teilweise selbst genutzt wird, gibt es mit
dem Finanzamt oft Streit darüber, in welchem Umfang die Kosten für das Gebäude als
Werbungskosten abziehbar sind. Das gilt besonders, wenn die Anschaffung des Gebäudes
zumindest teilweise mit einem Darlehen finanziert wird und mit diesem Darlehen nicht
konkret die Anschaffungskosten des vermieteten Gebäudeteils finanziert werden. Die
Schuldzinsen sind dann nur im Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen (vermietete Fläche im
Verhältnis zur selbst genutzten Fläche) als Werbungskosten abziehbar.
Das Finanzgericht Niedersachsen lehnt es bei einem gemischt genutzten Gebäude -
teilweise als Ladengeschäfte vermietet und teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt -
ab, die Schuldzinsen nach dem Umsatzschlüssel, d.h. nach dem Verhältnis der Einnahmen
bzw. fiktiven Einnahmen (hier: Mietwert der selbst genutzten Wohnung) aufzuteilen. Im
Übrigen gehen die Richter davon aus, dass die Aufteilung im Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen nicht nur bei den Schuldzinsen, sondern entsprechend auch bei den übrigen
Werbungskosten vorzunehmen ist. Das gilt selbstverständlich nicht, wenn die Kosten
unmittelbar dem vermieteten bzw. selbst genutzten Gebäudeteil zugeordnet werden können.
Der Vermieter hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Schuldzinsen sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wenn der
Steuerzahler ein Darlehen objektiv nachprüfbar dem vermieteten Gebäudeteil zuordnet,
indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen
begleicht, die konkret auf die Anschaffung dieses Gebäudeteils entfallen.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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