[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Ausländische Kapitalanlagen: Finanzamt darf Kapitaleinkünfte
hinzuschätzen
Das Finanzamt interessiert sich auch für ausländische Kapitalanlagen und fragt sich, ob der
Anleger die Kapitaleinkünfte vollständig erklärt hat. Diesbezüglich hat das Finanzgericht
Saarland entschieden, dass der Steuerzahler nach Auflösung einer ausländischen
Kapitalanlage genaue Angaben über den Verbleib des Vermögens machen muss und das
belegen muss. Ein allgemeiner Hinweis, wonach das Geld verbraucht worden sei, reicht
nicht aus. Kann der Steuerzahler keine genauen Auskünfte über den Verbleib des
ausländischen Vermögens machen, darf das Finanzamt Kapitaleinkünfte hinzuschätzen.
Im Streitfall hatte der Anleger bis einschließlich 01 zwischen 255.000 EUR und 315.000
EUR auf ausländischen Konten und Depots. Er gab an, das Geld ab 02 zu Hause im Tresor
aufbewahrt und sukzessive verbraucht zu haben. Die Richter konnten aber nicht erkennen,
warum der Steuerzahler ab 02 von seinem früheren Anlageverhalten abgewichen sein sollte.
Zudem konnte er den Geldtransfer vom Ausland nach Deutschland nicht nachweisen. Das
FG hat daher das Finanzamt bestätigt, das Kapitaleinkünfte wegen Auslandsvermögens mit
einem Zinssatz von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank hinzugeschätzt
hatte. Bei der Berechnung der Kapitaleinkünfte war das Finanzamt davon ausgegangen,
dass sich das ausländische Vermögen jährlich um 25.000 EUR verringerte.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]