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Außergewöhnliche Belastungen: Schadenersatz wegen Motorschadens
Ein Steuerzahler hatte anlässlich des Umzugs seines Sohnes einen Lkw (Mercedes, 7,5-Tonner) gemietet. Bei der Ausfahrt von der Autobahn hatte der Vater versehentlich vom
fünften in den zweiten Gang heruntergeschaltet, so dass der Motor kurzfristig mit einer
überhöhten Drehzahl gefahren wurde. Das reichte schon aus, um den Motor zu zerstören.
Der hierdurch entstandene Schaden war nicht von der Vollkaskoversicherung gedeckt. Der
Motor musste ausgetauscht werden und der Vater musste der Mietwagenfirma rund 9.600
EUR Schadenersatz leisten.
Das Finanzgericht Saarland hat die Kosten erfreulicherweise als außergewöhnliche
Belastungen anerkannt, die sich nach Kürzung um die zumutbare (Eigen-)Belastung
mindernd auf das zu versteuernde Einkommen auswirken. Die zumutbare (Eigen-)Belastung
hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab. Kosten zur
Beseitigung eines Schadens seien außergewöhnliche Belastungen, wenn das den Schaden
begründende Ereignis durch eine kurze, auch bei gewissenhaften Menschen vorkommende
Unachtsamkeit herbeigeführt werde.
Dagegen entstünden die Kosten bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten (grobe
Fahrlässigkeit) nicht zwangsläufig. Diese Grundsätze würden nicht nur für Vorgänge im
Straßenverkehr, sondern für alle zu Schadenersatzleistungen führenden Ereignisse gelten.
Der hier zu beurteilende Schaltfehler hätte auch jedem anderen Fahrer passieren können,
so dass allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit vorlag, die den Abzug von außergewöhnlichen
Belastungen nicht ausschließt.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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