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Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für die Unterbringung in einem
Altenheim
Zu den üblichen Kosten der privaten Lebensführung zählen auch die Kosten für die
altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim. Dagegen können die Kosten als
außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn die Heimunterbringung durch eine
Krankheit veranlasst ist. Bei einem Abzug als außergewöhnliche Belastungen wird allerdings
die jedem Steuerzahler zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt, die von der Höhe des
Einkommens, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder abhängt.
Das Finanzgericht München (FG) verlangt als Nachweis ein zum Zeitpunkt des Umzugs in
das Altenheim oder zeitnah dazu erstelltes amtsärztliches Attest bzw. eine ärztliche
Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Im Streitfall ging es
um die behinderungsbedingte Unterbringung eines zu 100 % körperbehinderten Menschen
im Altenheim (keine Pflegestufe). Da er keinen solchen Nachweis erbracht hatte, lehnte das
FG einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen ab. Der Betroffene hat dagegen
Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
In den Kosten waren allerdings auch Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen
einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Daher gewährten die Richter den hierfür
gesetzlich vorgesehenen Pauschbetrag in Höhe von 624 EUR ebenfalls als
außergewöhnliche Belastungen. Eine zumutbare Eigenbelastung ist dabei nicht zu
berücksichtigen.
Hinweis: Die Finanzämter berücksichtigen Kosten für die krankheits- oder
behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim ab dem Zeitpunkt der
Feststellung (mindestens) der Pflegestufe I als außergewöhnliche Belastungen. Dabei ist es
ohne Bedeutung, ob die betreffende Person bereits vorher in das Heim übergesiedelt ist
oder nicht.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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