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Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für die Unterbringung in einem Altenheim

Zu den üblichen Kosten der privaten Lebensführung zählen auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim. Dagegen können die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn die Heimunterbringung durch eine Krankheit veranlasst ist. Bei einem Abzug als außergewöhnliche Belastungen wird allerdings die jedem Steuerzahler zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt, die von der Höhe des Einkommens, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder abhängt.

Das Finanzgericht München (FG) verlangt als Nachweis ein zum Zeitpunkt des Umzugs in das Altenheim oder zeitnah dazu erstelltes amtsärztliches Attest bzw. eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Im Streitfall ging es um die behinderungsbedingte Unterbringung eines zu 100 % körperbehinderten Menschen im Altenheim (keine Pflegestufe). Da er keinen solchen Nachweis erbracht hatte, lehnte das FG einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen ab. Der Betroffene hat dagegen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

In den Kosten waren allerdings auch Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Daher gewährten die Richter den hierfür gesetzlich vorgesehenen Pauschbetrag in Höhe von 624 EUR ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen. Eine zumutbare Eigenbelastung ist dabei nicht zu berücksichtigen.

Hinweis: Die Finanzämter berücksichtigen Kosten für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim ab dem Zeitpunkt der Feststellung (mindestens) der Pflegestufe I als außergewöhnliche Belastungen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die betreffende Person bereits vorher in das Heim übergesiedelt ist oder nicht.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2007)

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