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Austausch einer asbestbelasteten Heizungsanlage

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Zwangsläufig entstehen die Kosten, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Kosten mindern das zu versteuernde Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare (Eigen-)Belastung übersteigen; deren Höhe hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab. Auch die Ersetzung gesundheitsgefährdender Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs kann zwangsläufig sein.

In solchen Fällen liegen grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen vor, obwohl der Steuerzahler einen Gegenwert erhält. Die Kosten sind laut Bundesfinanzhof (BFH) jedoch um den Vorteil aus der Ersetzung zu mindern. Das führte im Streitfall dazu, dass die Kosten für den Austausch einer asbestbelasteten Heizung nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden. Die Hauseigentümerin hatte nämlich erst nach 23 Jahren Nutzung eine asbestbelastete Elektrospeicherheizung ausgetauscht. Das Finanzamt war daher aufgrund einer ca. 25-jährigen Nutzungsdauer bei Nachtstromspeicherheizungen nicht von einem außergewöhnlichen Ereignis ausgegangen, sondern von der schlichten Behebung eines normalen Verschleißtatbestands. Diese Auffassung hat der BFH geteilt.

Information für: alle, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2007)

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