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Austausch einer asbestbelasteten Heizungsanlage
Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere
Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands.
Zwangsläufig entstehen die Kosten, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen
oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Kosten mindern das zu versteuernde
Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare (Eigen-)Belastung übersteigen;
deren Höhe hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.
Auch die Ersetzung gesundheitsgefährdender Gegenstände des existenznotwendigen
Bedarfs kann zwangsläufig sein.
In solchen Fällen liegen grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen vor, obwohl der
Steuerzahler einen Gegenwert erhält. Die Kosten sind laut Bundesfinanzhof (BFH) jedoch
um den Vorteil aus der Ersetzung zu mindern. Das führte im Streitfall dazu, dass die Kosten
für den Austausch einer asbestbelasteten Heizung nicht als außergewöhnliche Belastungen
anerkannt wurden. Die Hauseigentümerin hatte nämlich erst nach 23 Jahren Nutzung eine
asbestbelastete Elektrospeicherheizung ausgetauscht. Das Finanzamt war daher aufgrund
einer ca. 25-jährigen Nutzungsdauer bei Nachtstromspeicherheizungen nicht von einem
außergewöhnlichen Ereignis ausgegangen, sondern von der schlichten Behebung eines
normalen Verschleißtatbestands. Diese Auffassung hat der BFH geteilt.
Information für: | alle, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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